Rajon : Gjermania

Änderung des § 147 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Filluar 2020
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I përfunduar

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Mit der Petition wird gefordert, § 147 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO) dahingehend zu ändern, dass ein Beschuldigter ohne anwaltliche Vertretung das Recht bekommt, auf Antrag Kopien der gesamten Akten und Nebenakten zu erhalten, soweit der Untersuchungszweck in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet wird und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter dem nicht entgegenstehen.

arsye

Hintergrund dieser Gesetzeslage ist u.a. auch die EU RICHTLINIE 2012/13/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren.Es soll und darf ein Beschuldigter ohne Anwalt NICHT schlechter gestellt sein als ein Beschuldigter mit anwaltlicher Vertretung. Dieses ist im Einklang mit dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren, wie es in der EMRK vorgesehen ist und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung ausgelegt wird. Damit sich Angeklagte in einem Strafverfahren effektiv verteidigen können, ist die Einsicht in die Ermittlungsakten von größter Bedeutung. Nur so wissen Angeklagte, welche strafrechtlichen Vorwürfe im Detail gegen sie erhoben werden und auf welche Beweise sich diese stützen. Ohne Akteneinsicht im Strafverfahren ist eine effektive Verteidigung nicht möglich.In §147 StPO Absatz 4 wird dieses Recht des Beschuldigten massiv beschnitten. Da bereits die Verfahrensakten aktuell auf elektronische Form umgestellt und auch zukünftig somit elektronisch geführt werden, ist das Recht des Beschuldigten, sich auf Antrag Kopien der Akten zuzusenden, bereits ausgehebelt, da, wie angegeben, dieses Recht nur für Akten gilt, die nicht elektronisch geführt werden. Dieses ist eines seriösen Gesetzgebers nicht würdig. Gesetzesgebung verstößt somit nachweislich gegen EU Vorgaben sowie gegen EMRK (Europäischen Menschenrechtskonvention). Da auch bei dieser Gesetzgebung bei Verstoß gegen diese keine Bestrafung vorgesehen ist, wird es regelmäßig durch Gericht und Staatsanwalt praktiziert, dass eben Beschuldigte keine Akteneinsicht u.a. in Form von Zusendung der Kopien der Verfahren erhalten. Regelmäßig können sich so Beschuldigte nicht auf ein faires Verfahren vor Gericht vorbereiten. Die ggf. erteilte Einsicht in eine Ermittlungsakte unter Aufsicht auf einer Dienststelle schafft auch keine Abhilfe, da es sich oftmals um komplexe Sachverhalte handelt, die ein genaues und gründliches Studium eben dieser Akten erforderlich macht. Auch muss der Beschuldigte oftmals Rat von Dritten einholen oder parallel wärend des Aktenstudiums Recherche betreiben. Dieses ist auf einer behördlichen Dienststelle unter Aufsicht nicht gegeben und praktizierbar und verstößt auch gegen oben bereits benannte Richtlinien der EU sowie gegen EMRK.Daher ist der § 147 Absatz 4 wie folgt zu ändern/anzupassen, dass ein Beschuldigter OHNE anwaltliche Vertretung das Recht bekommt, auf Antrag Kopien der gesamten Akten und Nebenakten zu erhalten, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen.Durch diese Änderung wäre die Gesetzgebung auch wieder konform mit EU Vorgaben und der EMRKGerade wenn Verfahrensakten in elektronischer Form geführt werden, ist ein Ausdruck und eine Zusendung an Beschuldigte in einfachster Form und ohne größeren Aufwand möglich.

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