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Änderung des § 35 SchuG NRW - Entscheidungsrecht für Eltern bei der Einschulung

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Die Präsidentin des Landtags NRW
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  1. Pradėta 2017
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Der Stichtag für das Einschulungsalter muss wieder auf den 30. Juni des Kalenderjahres verschoben werden. Die Einschulung muss sich am Entwicklungsstand des einzelnen Kindes ausrichten. Das bedeutet, die Schulreife der Kinder muss wieder berücksichtigt werden um eine Überforderung der Kinder zu verhindern. Hierbei ist der Elternwille, sowie die Einschätzung des pädagogischen Personals der Kitas, mit zu berücksichtigen.

Priežastis

Alle Personensorgeberechtigten Eltern haben in Ihrern Aufgaben auch das Bestimmungsrecht schulischer Angelegenheiten inne. Dieses Recht bzw. diese Pflicht wird von dem SchulG in dem Augenblick unterlaufen, indem es den Eltern die direkte Einflussnahme auf den Schulbeginn des Kindes nimmt. Immer mehr Kinder werden zu früh eingeschult, so dass sowohl 5-jährige Kinder als auch 7-jährige Kinder alle zur selben Zeit lernen sollen. Die individuelle Reife der Kinder, welche für die Kinder in der Schule erforderlich ist, findet in dem SchuG keinerlei Berücksichtigung.

Die Zeitung „Die Zeit“ veröffentlichte bereits am 16.09.2014 einen Artikel unter dem Titel „Keine fünfjährigen in die ersten Klassen“, in dem es heißt:

„…Autoren wie der Schweizer Kinderarzt und Sachbuchautor Remo Largo betonen immer wieder, wie sehr dieses frühe Scheitern Kinder bis in die Teenagerzeit in ihrem Selbstwertgefühl beeinträchtigt. Auffällig bleibt im Übrigen auch nach dieser Studie, wie oft die Jüngeren eine Klasse wiederholen müssen.“

Dieses Gesetz schädigt dementsprechend nachweislich Kinder, deren individuelle Bedürfnisse negiert werden und kann eine Schullaufbahn negativ prägen. Dies muss geändert werden!

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