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Änderung des Bundeswahlgesetzes für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
21 Tukeva 21 sisään Saksa

Vetoomusprosessi saatiin päätökseen

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  1. Aloitti 2020
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag wird aufgefordert, das Bundeswahlgesetz (BWG) für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag, voraussichtlich im Herbst 2021, so zu ändern, dass in § 43 Nachwahl unter (1) eine Nachwahl des Direkt-Kandidaten auch dann stattfindet, wenn keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit gewählt wurde.

Perustelut

Das derzeitig gültige Wahlgesetz verstößt gegen den Grundsatz von Art. 38 (1) GG:Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes …weil es zulässt, dass ein Mitglied des Deutschen Bundestages als Direktkandidat•mit einer minimalen relativen Mehrheit•in nur einem Wahlgang ohne Stichwahl gewählt werden kann, wie die Zahlen zur Wahl des 19. Deutschen Bundestages zeigen:Von den 299 Direktmandaten haben 2017 nur 13 ihren eigenen Wahlkreis laut Bundeswahlleiter mit absoluter Mehrheit gewonnen. •Auf dem ersten Platz – Wahlkreis Nr. 32 – lag die CDU mit 57,7 % bzw. 93.545 Stimmen absoluter Mehrheit, also nur 0,20 % der 46.389.615 abgegebenen gültigen Stimmen bzw. 0,15 % aller Wahlberechtigten von 61.675.529.•Auf dem letzten Platz – Wahlkreis Nr. 75 – landete die SPD mit 23,5 % bzw. 35.036 Stimmen relativer Mehrheit, also nur 0,075 % der abgegebenen gültigen Stimmen bzw. 0,057 % aller Wahlberechtigten.Damit ist das BWG verantwortlich für eineoextreme Vergrößerung des Bundestages von 598 auf derzeit 709 Abgeordnete,oAbschaffung der sogenannten Bürgernähe des Direktmandats undogültige Wahl mit minimaler relativer Mehrheit in einem Wahlgang ohne Stichwahl.Zum Vergleich:•Der Verfassungsgerichtshof von NRW hat 2019 entschieden,dass die Abschaffung der Stichwahl bei Kommunalwahlen verfassungswidrig ist.•Der Bundespräsident wird nach GG Art. 54 (6) mit absoluter Mehrheit gewählt, erst im 3. Wahlgang mit einer relativen Mehrheit.•Die Wahl des Ministerpräsidenten in Sachsen und Thüringen erfordert die absolute Mehrheit, die relative Mehrheit reicht erst im 3. Wahlgang.•In Hessen und Rheinland-Pfalz wird der Ministerpräsident grundsätzlich mit absoluter Mehrheit gewählt.•Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz wurde im März 2020 mit relativer Mehrheit im 3. Wahlgang gewählt.

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