Änderung des Landesgesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage

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Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
389 Støttende 389 inn Rheinland-Pfalz

Begjæringen er avsluttet

389 Støttende 389 inn Rheinland-Pfalz

Begjæringen er avsluttet

  1. Startet 2011
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Rheinland-Pfälzischen Landtages .

Videresending

Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Tanzverbot nach § 8 Feiertagsgesetz in Rheinland-Pfalz.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Sehr geehrte Abgeordnete des rheinland-pfälzischen Landtags, ich fordere mit dieser Petition eine teilweise Aufhebung des in § 8 Feiertagsgesetz geregelten Tanzverbots in Rheinland-Pfalz. § 8 LFtG besagt: Öffentliche Tanzveranstaltungen sind verboten 1. von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Ostersonntag 16.00 Uhr, 2. am Allerheiligentag, am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr und 3. vom Tag vor dem 1. Weihnachtstag 13.00 Uhr bis zum 1. Weihnachtstag 16.00 Uhr. Dies ist teilweise nicht mehr zeitgemäß. Ich bitte § 8 Abs. 1 und 3 zu streichen und § 8 dahingehend zu ändern, dass das Tanzverbot nur am Volkstrauertag (teilweise Abs. 2) erhalten bleibt. § 8 LFtG sollte daher nur folgendermaßen lauten: "Öffentliche Tanzveranstaltungen sind am Volkstrauertag verboten"

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Landtag von Rheinland-Pfalz

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden?

§ 8 Feiertagsgesetz von Rheinland-Pfalz

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde?

Mit Ausnahme des Verbotes öffentlicher Tanzveranstaltungen am Volkstrauertag handelt es sich bei allen in § 8 erwähnten Tagen um christliche Feier- und Trauertage. Der Schutz dieser Feiertage begründet sich auf Art. 140 GG bzw. zum Zeitpunkt (Jahr 1919) des Deutschen Reichs auf § 139 WRV, welcher die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich schützt. Eine Abschaffung des Tanzverbots hat keine negativen Folgen. Wäre das Tanzen an allen Tagen erlaubt, so hätte dies keine Auswirkungen auf die Religionsausübung derjenigen, die aufgrund ihres Glaubens an den genannten Tagen nicht tanzen möchten. Die geforderte Gesetzesänderung verpflichtet niemanden einer Tanzveranstaltung beizuwohnen, wohingegen die aktuelle Gesetzeslage konfessionsübergreifend allen das Tanzen untersagt. In der Schweiz hob zuletzt das Kanton Luzern (2010) das Tanzverbot auf. Es folgte damit den Entscheidungen anderer Kantone, die bereits in den letzten Jahren das Tanzverbot ganz oder teilweise aufgehoben haben: Kanton Aargau (1998: Verbot nicht mehr zeitgemäß), St. Gallen (2004), Schaffhausen (2006: generelles Tanzverbot kaum mehr vertretbar) und Zug (2004: einschränkende Bestimmungen für die hohen Feiertage nicht mehr zeitgemäß, wird von einem großen Teil der Bevölkerung nicht mehr verstanden). Das Gesetz benötigt eine Anpassung an die heutige Lebensrealität der Bürger. Es würde zudem eine Arbeitsentlastung der Polizei und Ordnungsämter darstellen.“

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nyheter

  • 1-

    „ …Sie übersandten eine Legislativeingabe, mit der Sie eine Änderung des Feiertagsgeset-
    zes (Tanzveranstaltungen) wünschen.

    Mit Schreiben vom 31. August 2011 teilten wir Ihnen mit, dass der Petitionsausschuss den
    Beschluss gefasst hat, Ihre Eingabe zurückzustellen, da noch Beratungsbedarf bestand.

    Das fachlich zuständige Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat mit Schreiben
    vom 6. Juli 2011 folgende Stellungnahme abgegeben:

    „Nach der derzeit geltenden Regelung sind öffentliche Tanzveranstaltungen verboten

    1. von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Ostersonntag 16.00 Uhr,
    2. am Allerheiligentag, am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr und
    3. vom Tag vor dem 1. Weihnachtstag 13.00 Uhr bis zum 1. Weihnachtstag... lengre

Ingen PRO-argument ennå.

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