Περιοχή: Γερμανία

Änderung des Vergaberechts bei Aufnahme weiterer Ausschlussgründe

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
5 Υποστηρικτικό 5 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

5 Υποστηρικτικό 5 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2020
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, dass das öffentliche Vergaberecht dahingehend ergänzt wird, dass weitere Ausschlussgründe explizit aufzunehmen sind, die sich auf Sanktionslisten der UNO bzw. der EU beziehen, auf sogenannte Schwarzen Listen der EU beruhen oder wenn Verstöße gegen das Unionsrecht und das Völkerstrafrecht begangen wurden.

Αιτιολόγηση

Das öffentliche Vergaberecht ist derart und explizit zu ergänzen, da es offensichtlich unerträglich und nicht weiter hinzunehmen ist, dass Vergaben an Bieter zulässig sind, die direkt oder indirekt rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen zu Personen oder Organisationen, die auf Sanktionslisten der UNO bzw. der EU stehen oder standen, oder zu Staaten bzw. Gebieten unterhalten bzw. unterhielten, die gegen UNO-Resolutionen, die Deutschland völkerrechtlich binden, verstoßen oder in der Vergangenheit verstießen, insoweit dies derzeit rechtlich noch relevant ist. Gleichfalls ist es offensichtlich unerträglich und nicht weiter hinzunehmen, dass Bieter zugelassen werden, die direkt oder indirekt derartige Beziehungen zu Staaten, Personen oder Organisationen unterhalten oder unterhielten, die auf sogenannten Schwarzen Listen der EU stehen oder standen, soweit dies derzeit rechtlich noch relevant ist. Zudem sind offensichtlich Bieter von Vergaben auszuschließen, wenn sie selbst oder durch die ihnen zuzurechnenden Personen oder Organisationen gegen das Völkerstrafrecht gegenwärtig oder in der Vergangenheit verstoßen haben, soweit dies derzeit rechtlich noch relevant ist. Zudem sollten im Inland oder im anderen Unionsgebiet begangene Verstöße gegen zwingendes Unionsrecht immer und anderes Unionsrecht ebenso wie bei Verstößen gegen deutsches Recht zum Ausschluss von Bietern führen. Ersteres sollte aus der Vertragstreue bzw. der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit sowie der im Unionsrecht verankerten Rechtsstaatlichkeit und letzteres aus den Grundsätzen der Äquivalenz bzw. der Effektivität des Unionsrechts zu schließen sein. Insgesamt sollten objektiv gerechtfertigte Ausnahmen hiervon eng gefasst sein, wobei jederzeit der Begründungspflicht und dem Transparenzgebot zum jeweiligen Vergabezeitpunkt umfänglich und angemessen Rechnung zu tragen ist. Außerdem ist die Berücksichtigung der Grund- und Menschenrechte sowie die Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und der tragenden Prinzipien des Grundgesetz als auch anderer völkerrechtlicher Menschenrechtsinstrumente, die Deutschland binden, explizit sicherzustellen. Insbesondere sind die Verteidigungsrechte von Bietern vollumfänglich zu wahren. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen auch ausländischer Akteure bzw. anderer Staaten, die nachweislich oder offensichtlich gegen die Grund- und/oder Menschenrechte verstoßen, sind in gebotener Weise und derart unbeachtet zu lassen, das sie potentielle Bieter nicht unangemessen benachteiligen bzw. andere Bieter bevorzugen.

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