Region: Thüringen
Dialog

Änderung des Versammlungsrechtes, vor dem Hintergrund extremistischer Versammlungen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
31 Unterstützende 31 in Thüringen

Sammlung beendet

31 Unterstützende 31 in Thüringen

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Dies ist eine Online-Petition des Thüringer Landtages.

Welches Ziel hat die Petition?

Die Petition zielt auf eine Änderung des Versammlungsrechtes des Freistaates Thüringen, vor dem Hintergrund extremistischer, insb. rechtsextremistischer Versammlungen.

Zwei alternative Möglichkeiten zur Erreichung dieses Zieles :

  1. Änderung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist (im Folgenden: Bundesversammlungsgesetz), oder

  2. Erlass eines eigenen Versammlungsgesetzes des Freistaates Thüringen (im Folgenden: Landesversammlungsgesetz).

    Welche Entscheidung wird beanstandet?

    Die Petition betrifft mittelbar den Beschluss des VG Gera vom 11. April 2016 (Aktenzeichen 1 E 294/16 Ge).

Ausgangssachverhalt (Auszug aus dem Beschluss):

"Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 meldete der Antragsteller einen Aufzug für den 20. April 2016 in Jena an. Als Veranstalter ist „Thügida/Wir lieben Ostthüringen“ angegeben. Die Veranstaltung soll unter dem Thema „Dem linken Terror keine Stadt mehr“ stehen und in der Zeit von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr stattfinden. Als Kundgebungsmittel sind u. a. ca. 40 Fackeln vorgesehen."

Welche Behörde hat diese Entscheidung getroffen?

Verwaltungsgericht Gera

Wie wird die Petition begründet?

I. Umstände, die für die Petition von Bedeutung sind:

Am 20. April 2016 (20. April 1889 = Geburtstag Adolf Hitlers) wurde in Jena eine Versammlung des Veranstalters "Thügida/Wir lieben Ostthüringen" durchgeführt; im Laufe dieser Versamlung zogen einige Versammlungsteilnehmer u. a. mit Fackeln durch die Innenstadt Jenas. Dieses Ereignis sorgte nicht nur im Freistaat Thüringen, sondern auch in der gesamten Bundesrepublik Deutschland für ein großes Aufsehen in der Medien.

Für den 17. Augst 2016 (17. August 1987 = Todestag Rudolf Heß) wurde laut Medienberichten eine weitere Versammlung von der oben erwähnten sog. Thügida angemeldet. Dies nahm u. a. der Oberbürgermeister der Stadt Jena zum Anlass, dem Ministerpräsidenten des Freistaates Thüringen einen Brief zukommen zu lassen, in welchem er um Unterstützung gebeten habe, "zeitnah hier eine landesrechtliche Regelung zu schaffen".

II. Begründung der Petition:

Im Freistaat Thüringen gilt derzeit das Bundesversammlungsgesetz. Mit der sog. Föderalismusreform (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. 8. 2006, BGBl. I 2034) ist durch Änderung von Art. 74 GG die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht vom Bund auf die Bundesländer übergegangen; das Bundesversammlungsgesetz gilt aber gemäß Art. 125 Abs. 1 GG in denjenigen Bundesländern weiter, welche von ihrer Gesetzgebungskompetenz für ein eigenes Versammlungsgesetz noch nicht Gebrauch gemacht haben. Der Freistaat Thüringen hat von dieser Gesetzgebungskompetenz bisher keinen Gebrauch gemacht.

Vor dem Hintergrund insb. rechtsextremistischer Versammlungen an Tagen, denen ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, soll das derzeit geltende Versammlungsrecht im Freistaat Thüringen geändert werden. Hiermit soll eine Anmeldung von extremistischen Versammlungen, wie sie in der Vergangenheit stattgefunden haben Dies kann entweder durch des Bundesversammlungsgesetzes oder durch den Erlass eines Landesversammlungsgesetzes erreicht werden.

  1. Änderung des Bundesversammlungsgesetzes:

Anknüpfungspunkte für eine Änderung des Bundesversammlungsgesetzes sind § 16 und § 17 VersammlG. § 16 VersammlG könnte hinsichtlich besonders sensibler Orte bspw. nach dem Vorbild des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge an und auf Gräberstätten (GräbVersammlG) des Landes Brandenburg vom 26. Oktober 2006 (GVBl S.114) geändert werden. Hinsichtlich besonders sensibler Zeitpunkte sei beispielhaft auf die Regelung des Art. 16 des Bayerischen Versammlungsgesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421) hingewiesen. Eine solche Gesetzesänderung betrifft insb. die Orte ehemaliger Konzentrationslager und heutiger Gedenkstätten, bspw. des Konzentrationslagers und der Gedenkstätte Buchenwald.

  1. Erlass eines Landesversammlungsgesetzes:

Auch hier sei zuvorderst auf das Bayerische Versammlungsgesetz vom 22. Juli 2008 hingewiesen (GVBl S. 421), insb. Art. 16.

Überdies verweise ich auf das:

  • Niedersächsische Versammlungsgesetz vom 7. Oktober 2010 hingewiesen (GVBl S.465; ber. S.532), insb. § 8 Abs. 4;

  • Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt über Versammlungen und Aufzüge vom 03. Dezember 2009 (GVBl S. 558), insb. § 13;

  • Sächsische Versammlungsgesetz vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), insb. § 15.

Zur Begründung derartiger Gesetzesänderungen/-erlasse sei insb. auf die Begründung des Bayerischen Versammlungsgesetzes (Drucksache 15/10181, insb. S. 22) hingewiesen.

Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden?

Die Petition zielt unmittelbar auf eine Änderung Versammlungsrechtes im Freistaat Thüringen, vor dem Hintergrund extremistischer, insb. rechtsextremistischer Versammlungen.

Welche Rechtsbehelfe wurden in dieser Sache bereits eingereicht?

Hinsichtlich der Versammlung am 20. April 2016:

Mit Bescheid vom 5. April 2016 erließ die zuständige Versammlungsbehörde u.a. die Auflagen, dass die für den 20. April 2016 angemeldete Kundgebung mit Aufzug auf den 21. April 2016 verlegt und die Anzahl der Fackeln auf eine je fünfzehn Teilnehmer begrenzt werde. Zugleich ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Hiergegen wurde am 7. April 2016 Widerspruch erhoben und zugleich vor dem Verwaltungsgericht Gera um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Gera stellte in seinem Beschluss vom 11. April 2016 (Aktenzeichen 1 E 294/16 Ge) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 7. April 2016 gegen den Bescheids vom 5. April 2016 wieder her. In der Folge kam es zur Durchführung besagter Versammlung.

Link zur Petition

Bild mit QR code

Abrisszettel mit QR Code

herunterladen (PDF)

Neuigkeiten

  • Die Petition ist am 22. August 2016 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht worden. In der sechswöchigen Mitzeichnungsphase wurde die Petition nur von 32 Mitzeichnerinnen und Mitzeichnern unterstützt.
    Damit wurde das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz für eine öffentliche Anhörung vorgegebene Quorum von mindestens 1.500 Mitzeichnern nicht erreicht.

    Bei der abschließenden Beratung der Petition berücksichtigte der Petitionsausschuss sowohl den Vortrag des Petenten als auch eine vom Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales vorgelegte Stellungnahme. Im Ergebnis der Beratung ging der Petitionsausschuss von Folgendem aus:

    Nach Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) haben alle Deutschen das Recht, sich... weiter

Noch kein PRO Argument.

Noch kein CONTRA Argument.

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern