Änderung von § 2 des Gerichtskostengesetzes (Kostenfreiheit)

Petent/Petentin
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
47 Unterstützende 47 in Deutschland

Sammlung beendet

47 Unterstützende 47 in Deutschland

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2021
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Weiterleitung

Mit der Petition wird eine Änderung des Gerichtskostengesetzes (GKG) dahingehend gefordert, dass nach § 2 GKG Gerichtskostenfreiheit in Unterhaltsverfahren minderjähriger Kinder gewährt wird.

Begründung

Ähnlich den sozial- oder arbeitsrechtlichen Verfahren stellt dies eine erhebliche Vereinfachung dar und stellt sicher, dass entsprechende Verfahren ohne Ansehung der finanziellen Verhältnisse der Beteiligten geführt werden können.Minderjährigen Kindern steht Unterhalt zu, der nicht selten gegenüber den Unterhaltspflichtigen durchgesetzt werden muss. Der Unterhalt dient unter anderem zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der Kinder. Im Rahmen der Durchsetzung bietet der Staat durch die Einrichtung der Beistandschaft eine kostenfreie Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratung und Vertretung vor den Gerichten. Gleichzeitig muss das unterhaltsbedürftige Kind jedoch zur gerichtlichen Durchsetzung entweder die Hürde überwinden, dass die Eltern einen vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Verfahrenskostenhilfeantrag nebst allen erforderlichen Anlagen einreichen können und wollen oder aber die Eltern müssen über die finanziellen Mittel verfügen, ein entsprechendes Verfahren vorzufinanzieren. Dies stellt erfahrungsgemäß eine Schwelle dar, die es zu überwinden gilt.Im Ergebnis werden hierdurch Gerichtsverfahren zur Durchsetzung berechtigter Unterhaltsansprüche verzögert, was wiederum zu einer Belastung für Unterhaltsvorschuss- oder Sozialkassen führt, die die Überbrückung von nicht gezahlten Unterhaltsleistungen auffangen müssen. Gleichzeitig stellt das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren einen erheblichen Verwaltungsaufwand dar, der insbesondere bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche durch die kostenfreie Beistandschaft nicht notwendig wäre. Rein denklogisch sollte, wenn die Beratung und Vertretung kostenfrei erfolgen kann und der Gesetzgeber für diesen Zweck die Einrichtung von Beistandschaften ermöglicht, auch die gerichtliche Durchsetzung kostenfrei sein, denn nur in diesem Fall kann der Unterhaltsanspruch ganzheitlich kostenfrei durchgesetzt werden. Soweit die anwaltliche Durchsetzung der Ansprüche erfolgen soll, kann indes immer noch das Verfahrenskostenhilfeverfahren in Anspruch genommen werden. Die gerichtskostenfreie Möglichkeit, die Ansprüche durchzusetzen stellt daher nicht nur eine erhebliche Vereinfachung des Verfahrens dar, sondern bedingt auch nahezu keinerlei Nachteile für die öffentlichen Haushalte. Abschließend bedarf es keiner umfassenden Gesetzesänderungen, da die Kostenfreiheit alleine durch eine Ergänzung in § 2 GKG erfolgen kann.

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