Bölge : Almanya

Änderung von § 276 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Mit der Petition wird gefordert, dass eine Änderung im FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) für die Rolle und Verantwortung von Verfahrenspfleger*innen im § 276 hinsichtlich einer gerichtlichen Eignungsprüfung vorgenommen wird.

Gerekçe

Verfahrenspflegerinnen können von Verfahrensbeteiligten bisher nicht abgelehnt werden, obwohl sie eine sehr wesentliche Rolle in Familienrechtsverfahren haben und ihr eigener verfahrensparteilicher Beitrag großen Einfluss auf Entscheidungsfindungen und Beschlussfassungen von Familiengerichten in Kindschaftssachen hat.Es gibt bisher keinerlei spezielle Verfahrenspflegerinnen-ausbildung, sondern nur die Bestellungskriterien von Verfahrenspflegerninnen im Rahmen ihrer Berufsausübung mit anderem Ausbildungshintergrund oder mit ehrenamtlichen Engagement.Eine beantragte Eignungsprüfung ist das einzige Mittel für Verfahrensbeteiligte die Verhaltens- und Verfahrensweisen sowie Berichterstattungen von Verfahrenspflegerninnen durch das Familiengericht überprüfen zu lassen, ggf. beim Gericht zu beantragen, dass ein/eine Verfahrenspflegerin abbestellt werden und durch einen/eine neuen/neue einzubestellenden Verfahrenspflegerin ersetzt werden kann.Damit die Ansprüche von Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör und faires Verfahren, auf Respekt vor dem Familienleben durch das Agieren von Verfahrenspflegerninnen möglichst nicht verletzt werden können, sollte durch eine Änderung des § 276 FamFG das Familiengericht gesetzlich verpflichtet werden nach substantiiertem Vortrag und substantiierten schriftlichen Eingaben von Verfahrensbeteiligten die Arbeitsweise, die Verhaltens- und Verfahrensweisen sowie Berichterstattungen von Verfahrenspfleger*innen zu überprüfen und dieses Überprüfungsergebnis auch in seinen Beschlussfassungen mit der Gegenüberstellung von Vorträgen aus Anhörungen und schriftlichen Eingaben vor Gericht substantiiert zu begründen. Die Sachverhaltsermittlungs- und Sachverhaltsaufklärungspflicht des Familiengerichtes nach FamFG § 26, § 27 FamFG sind hierzu bisher nicht ausreichend.

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