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Änderung von § 3 Abs. 1 Satz 2 der Vierten Pflegearbeitsbedingungenverordnung (Fälligkeit)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Začelo 2021
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog s prejemnikom
  5. Odločitev

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

Posredovanje

Mit der Petition wird gefordert, den § 3 Absatz 1 Satz 2 der Vierten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (4. PflegeArbbV) so zu ändern, dass es dem Arbeitgeber auch ab dem 01.05.2021 unbenommen bleibt, die Mindestentgelte entsprechend tariflicher oder arbeitsvertraglicher Regelungen, auch in dem nach Erbringung der Arbeitsleistung zahlen zu dürfen. Hinsichtlich der Fälligkeit möge sich an § 2 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 des Mindestlohngesetzes orientiert werden.

razlog

§ 3 Abs.1 S.2 benachteiligt die Arbeitgeber (AG) in der Pflegebranche. Die Benachteiligung ergibt sich daraus, dass die AG einem erhöhten Insolvenzrisiko ausgesetzt sind und auch daraus, dass ein unzumutbarer Verwaltungsaufwand bei der Lohnberechnung/Lohnrückerstattung bei Überzahlung entsteht. Durch die strikte Verschiebung der Fälligkeit auf den laufenden Monat, ergibt sich insbesondere im Mai 2021 eine nicht immerzu kompensierende Doppelbelastung, da im Mai die Löhne für April und für Mai 2021 zur Auszahlung gebracht werden müssen. Dies stellt viele Pflegedienste und Pflegeheime vor eine mitunter nicht zu bewältigende finanzielle Herausforderung. Die AG müssten im Monat Mai 2021 den doppelten Lohnaufwand als liquide Mittel zur Verfügung haben, was in den seltensten Fällen der Fall sein dürfte. Dies, aber auch die Zahlung geringerer Beträge, ist den Arbeitgebern in der Regel nicht möglich, da die Kranken- und Pflegekassen ihrerseits die Zahlungen für erbrachte Pflegeleistungen berechtigter Weise erst 21 Tage nach Abrechnung leisten. Viele Arbeitgeber im Bereich der Pflege sind nur aufgrund der Einnahmen durch die Kassen in der Lage, die Löhne an ihre Arbeitnehmer (AN) zu zahlen. Sofern die Mindestentgelte mangels entsprechender Einnahmen durch die Kassen nicht im laufenden Monat gezahlt werden können, setzt sich der AG dem Risiko aus, vom AN in Anspruch genommen zu werden. Zudem setzt sich der AG aufgrund verspäteter Lohnzahlung der Auferlegung von Bußgeldern gem. §§ 23 Abs. 1 Nr. 1,8 Abs. 1, 13 AEntG aus. Aber auch wenn der AG finanziell in der Position ist, das Mindestentgelt im laufenden Monat an den AN zuzahlen, ergeben sich immense Nachteile für diesen. So muss der AG die Gehälter so rechtzeitig überweisen, dass sie bei normalen Bankläufen am letzten Bankarbeitstag auf dem Konto der AN eingehen- mit der Folge, dass dieser bereits zur Mitte eines Monats die Löhne berechnen müsste, ohne dass der AG weiß, ob dem AN überhaupt ein Anspruch auf Zahlung des Mindestentgeltes im errechneten Umfang zusteht (Beendigung des ArbVerh./Krankengeld/etc). Durch diese Regelung ist der AG vorleistungspflichtig, mit der Folge, dass bei ungerechtfertigter (Voraus)Zahlung des Mindestentgelts der AG im darauffolgenden Monat verpflichtet ist, erneut die Löhne aufgrund der tatsächlichen Arbeitstage zu berechnen und sodann ungerechtfertigt ausgezahlten Lohn wieder einzutreiben. Das erneute Berechnen des Lohnes im Folgemonat bedeutet für den AG erhöhten Arbeitsaufwand, der wiederum weitere Kosten auslöst. Der überzahlte Lohn muss vom AG auf dessen Kosten und auf dessen Risiko eingetrieben werden. Es entstehen Inkassokosten od. RA-Kosten bei einem gerichtlichen Verfahren (§12aArbGG) und gleichwohl ein Spannungsverhältnis im ArbeitsVerh. Die Verrechnung mit dem Folgelohn scheitert u.U. an den Pfändungsfreigrenzen od. an einem mangelnden Lohnanspruch des AN und scheidet daher regelhaft aus

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