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Änderung von § 551 Bürgerliches Gesetzbuch (Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Algatatud 2019
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Mit der Petition wird gefordert, dass im § 551 BGB ("Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten") neben der Barkaution auch die Möglichkeit einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag im Sinne des § 551 BGB auf erstes Anfordern als Mietsicherheit zulässig ist. Der Bürgschaftsgeber hat insbesondere auf die Einrede der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB sowie das Recht der Hinterlegung gemäß §§ 372 ff. BGB zu verzichten.

Selgitus

Derzeit lagern ca. 25 Milliarden EUR auf Kautionskonten quasi unverzinst. Der Gesetzgeber hatte seinerzeit das Szenario „Negativzins“ im § 551 BGB nicht berücksichtigt. Laut einer Untersuchung einer Universität ist der Vermieter am Ende des Mietverhältnisses gezwungen, ein möglicherweise „geschrumpftes“ Kautionskonto entsprechend aufzufüllen. Dieses Risiko entfällt bei einer Mietkautionsbürgschaft. Die Verpflichtung des Vermieters, eine Kaution anzulegen und nicht nur zu verwahren, ergibt sich aus § 551 Abs. 3 BGB. Den gesetzlichen Regelfall enthält Satz 1. Danach hat der Vermieter das überlassene Geld bei einem Kreditinstitut zu den für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Bedingungen anzulegen. Der Vermieter verhält sich daher zunächst nicht pflichtwidrig sondern gesetzeskonform, wenn er die überlassene Geldsumme auf einem Sparbuch anlegt und dort die aktuell üblichen Zinsen anfallen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Fallkonstellation des Negativzinses nicht bedacht hat. Insofern finden sich weder in der Literatur noch in den Gesetzgebungsmaterialien Erörterungen zu dieser Fallkonstellation. Allerdings mag man Erkenntnisse aus der rechtlichen Einordnung alternativer Anlageformen ziehen. Abgesehen von der Anlage auf einem Sparbuch (Satz 1) können die Parteien nach Maßgabe von Satz 2 der Vorschrift auch vereinbaren, eine andere Anlageform zu wählen. Diese alternative Form der Anlage, die nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht in der bloßen Aufbewahrung des Geldes liegt, kann durchaus lukrativer insbesondere aber auch risikovoller sein als der Regelfall des Sparbuchs. Hinsichtlich dieser alternativen Anlageform sind den Gesetzesmaterialien Erörterungen zum Eintritt eines auf die Anlage zurückgehenden Verlustes zu entnehmen. Dort heißt es (BT-Drucks. 14/4553, S.48.): „Die Vereinbarung einer anderen Anlageform ermöglicht es den Parteien im Sinne von größerer Vertragsfreiheit, das Geld mit höheren Erträgen als den Zinsen nach Satz 1 anzulegen. Realisiert sich der Gewinn nicht in der von den Parteien mit der Geldanlage erwarteten Höhe, bleibt er ganz aus oder tritt sogar ein Vermögensverlust ein, so kann der Mieter anders als im Falle des Satzes 1 weder das eingesetzte Kapital noch eine Mindestverzinsung vom Vermieter zurückverlangen. Letztlich ist er in diesem Fall ebenso wenig schutzwürdig wie der Vermieter. Beide Parteien gehen mit einer von Satz 1 abweichenden Vereinbarung ein vergleichbares Verlustrisiko ein, der Mieter, der sein Kapital „aufs Spiel setzt“ und der Vermieter, der gegebenenfalls seine Sicherheit zu verlieren droht. Sie werden daher sorgfältig abzuwägen haben, bevor sie eine von Satz 1 abweichende Vereinbarung treffen. Treffen sie eine solche Vereinbarung, so müssen sie auch die möglicherweise negativen Konsequenzen tragen. Wollen sie dieses Risiko nicht eingehen und treffen sie deshalb keine besondere Vereinbarung, so bleibt es bei der Regelung des Satzes 1.“

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