Änderung von § 69 SchulG; Gleichstellung aller Schülerinnen und Schüler mit und ohne Beeinträchtigung

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
101 Apoyo 101 En. Renania-Palatinado

El proceso de petición ha terminado.

101 Apoyo 101 En. Renania-Palatinado

El proceso de petición ha terminado.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Rheinland-Pfälzischen Landtages.

Expedición.

Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Kinder mit Behinderungen, die eine Förderschule besuchen, sind häufig aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage (obwohl § 69 I SchulG einen anderen Eindruck erweckt) gezwungen, in einem umständlichen Verfahren der Eingliederungshilfe den Schülertransport zu organisieren. Dies ist dann der Fall, wenn die Kommune, in der die Schule ihren Sitz hat, die Schülerbeförderung aus wirtschaftlichen Gründen ablehnt (§ 69 IV S. 2 SchulG). Dies passiert u.a. dann, wenn zu wenige Kinder aus einer Ortschaft zur Schule transportiert werden sollen. Ich sehe darin einen Verstoß gegen Art. 3 III S. 2 GG und gegen das UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Art. 24 und Art. 4 I. Da Kinder mit Behinderungen oftmals einen erhöhten Förderbedarf haben, der selbst durch lokale Grund- und Schwerpunktschulen derzeit nicht sichergestellt werden kann, ist ein Transport zur zugewiesenen Förderschule notwendig. Zudem ist das dadurch ausgelöste Verwaltungsverfahren sehr kompliziert und teuer. Im Endergebnis werden dann die Fahrtkosten in aller Regel im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen. Allerdings sind die Anspruchsgrundlagen ebenfalls nicht klar, da sowohl SGB VIII und SGB XII in Frage kommen, mit der Folge, dass auch noch unterschiedliche Abteilungen in den Kommunen dafür zuständig sind. Da die Betroffenen keinerlei Beratung erhalten, werden die bestehenden Rechte oftmals nicht eingefordert. Zudem ist die Eingliederungshilfe als Sozialhilfe subsidiär und die Eltern müssen u.a. ausführlich begründen, warum sie den Schultransport nicht selber organisieren können. Schließlich verklagen sich dann häufiger die Kommunen auch noch untereinander vor den Verwaltungsgerichten auf Kostenübernahme. Dies stellt eine unnötige Steuerverschwendung dar, da die im Schulgesetz angeregten Zweckvereinbarungen (§ 69 VII SchulG) meist zum Nachteil der Eltern von Kindern mit Behinderungen nicht geschlossen werden.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

  • Änderung und Klarstellung im Schulgesetzes (§ 69)

  • Einhaltung höherrangigen Rechtes.

  • Ein vereinfachtes, kostengünstigeres und behindertenfreundlicheres Verfahren.

  • Vermeidung von unnötigen Gerichtsprozessen, in denen sich die Kommunen gegenseitig verklagen.

  • Einsparung von Kosten beim Schülertransport durch Betrachtung des Gesamtbedarfs.

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Die Petition richtet sich gegen das Land Rheinland-Pfalz als Gesetzgeber.

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

Klarstellung im Schulgesetz § 69:

  1. Die Gemeinde, in der die Schule ihren Sitz hat, organisiert den Schülertransport.

  2. Die Kosten des Schülertransportes werden von der Heimatgemeinde des Schülers übernommen.

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.

Ich kenne mehrere betroffene Familien und in Gesprächen mit verschiedenen Institutionen (Förderschulen, ADD, Ministerium, lokales Sozialamt) wurde die Komplexität erörtert, bestätigt und teilweise beklagt. Insbesondere enthalten ablehnende Bescheide zur Schülerbeförderung keinerlei Hinweise, dass ein Antrag auf Eingliederungshilfe zu stellen ist. Zudem findet im Rahmen der Eingliederungshilfe keine Optimierung von Schultransportmöglichkeiten (von mehreren betroffenen Schülern ggf. in anderen Kommunen oder von anderen Schulen) mehr statt. Daher wäre es gut, wenn die Organisation der Kommune obliegt, in der die Schule ihren Sitz hat, da sie den besten Überblick über den gesamten Schülertransportbedarf hat. Die Übernahme der Kosten durch die Wohnortkommune erscheint nur gerecht, da die örtliche Kommune die Aufgabe hätte, räumliche Förderschulkapazitäten zur Verfügung zu stellen (Inklusion).

Enlace a la petición.

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Descargar. (PDF)

Noticias

  • …Sie übersandten eine Legislativeingabe, mit der Sie eine Änderung des Schulgesetzes (§ 69)
    begehren. Im Einzelnen wünschen Sie die Gleichstellung aller Schülerinnen und Schüler mit und
    ohne Beeinträchtigung.

    Darüber hinaus baten Sie um Veröffentlichung Ihrer Petition. Die Mitzeichnungsfrist Ihrer öffent-
    lichen Petition, in der 101 weitere Personen mitzeichneten, endete am 31. Oktober 2016.

    Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Änderung der bestehenden
    Gesetzeslage sprechen, berücksichtigen kann, wurde das fachlich zuständige Ministerium für
    Bildung im Vorfeld zunächst um eine Stellungnahme zu Ihrem Anliegen gebeten.

    Das Ministerium hat mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 folgende Stellungnahme abgegeben:

    „Mit... Más.

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