Region: Thüringen

Änderunger der Thüringer Kommunalordnung § 23 Abs. 4 - auf Arbeitnehmer

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
8 Unterstützende 8 in Thüringen

Die Petition wurde abgeschlossen

8 Unterstützende 8 in Thüringen

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2019
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Thüringer Landtages.

Welches Ziel hat die Petition? § 23 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung regelt, dass Beamte und Angestellte ihr Amt als Gemeinderat verlieren, wenn sie in der Gemeinde tätig sind.

Aus meiner Sicht ist eine Änderung auf Arbeitnehmer vorzunehmen.

Ich halte es für nicht mehr Zeitgemäß, eine Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern vorzunehmen. Dafür sehe ich keine sachliche Begründung. Auch sehe ich die Sachlage, ob ein Angestellter oder Arbeiter den Haushalt der Gemeinde berät, nicht abweichend. Noch problematischer sehe ich, wenn ein Bauhofmitarbeiter ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde ist und somit seinen Arbeitsvertrag mit sich selbst abschließt, wie in der Gemeinde Goldisthal. Daher halte ich die Änderung der Kommunalordnung im § 23 Abs.4 von Beamte und Angestellte auf Beamte und Arbeitnehmer für geboten.

Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden? Thüringer Kommunalordnung siehe Ziel

Link zur Petition

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Neuigkeiten

  • Die Petition wurde am 24. Juni 2019 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht und in der sechswöchigen Mitzeichnungsphase durch acht Mitzeichnungen unterstützt. Da das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von mindestens 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht wurde, hat der Petitionsausschuss von einer öffentlichen Anhörung zur Thematik abgesehen.

    Der Petitionsausschuss hat im Zuge der Beratung der Petition sowohl den Vortrag der Petentin als auch eine vom Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales vorgelegte Stellungnahme berücksichtigt. Im Ergebnis der Beratung ging der Petitionsausschuss von Folgendem aus:

    Die Unvereinbarkeitsbestimmungen in § 28 Abs. 4 ThürKO entsprechen der Ermächtigung... weiter

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