Regione: Germania
Immagine della petizione Ärzteschaften die das Patientenverfügungsrecht brechen und Eltern beim Jugendamt anzeigen
Salute

Ärzteschaften die das Patientenverfügungsrecht brechen und Eltern beim Jugendamt anzeigen

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Bundeskanzleramt
17 Supporto 17 in Germania

Il firmatario non ha presentato/depositato la petizione.

17 Supporto 17 in Germania

Il firmatario non ha presentato/depositato la petizione.

  1. Iniziato 2016
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Mancate

Sehr geehrte Frau Dr Merkel,

wie Ihnen bekannt sein dürfte haben Patienten das Recht die Ärzteschaft durch eine Patientenverfügung daran zu hindern gegen den Willen des Patienten zu verstoßen.

de.wikipedia.org/wiki/Patientenverf%C3%BCgung

Die Frage der Verbindlichkeit einer Patientenverfügung stellt sich dann, wenn der Patient nicht einwilligungsfähig ist, denn jede medizinische Behandlung bedarf der Einwilligung des Patienten. Kann der Patient nicht selbst einwilligen oder seinen Willen nicht selbst äußern, wird der Patient durch einen Betreuer oder einen Bevollmächtigten vertreten.

Seit 2009 (siehe unten) ist die Patientenverfügung und insbesondere die Verbindlichkeit der Patientenverfügung nach deutschem Recht gesetzlich geregelt.

Die Verbindlichkeit gilt unabhängig von der Art oder dem Stadium der Erkrankung des Betreuten. Betreuer oder Bevollmächtigter müssen dem in der Patientenverfügung geäußerten Willen Ausdruck und Geltung verschaffen, wenn die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ob dies der Fall ist, haben sie zu prüfen..

An den in der Patientenverfügung geäußerten Willen ist unter den genannten Voraussetzungen auch das Betreuungsgericht gebunden, wenn es nach § 1904 BGB dazu berufen ist, die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung des Betreuers bezüglich einer lebensgefährdenden oder dem Unterlassen einer lebenserhaltenden bzw. -verlängernden Maßnahme zu genehmigen.

Der Patientenwille ist nach § 630d BGB auch für den Arzt maßgeblich.

Liegt eine Patientenverfügung vor, hat der behandelnde Arzt zunächst zu prüfen, welche ärztlichen Maßnahmen in Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten angezeigt sind. Sodann haben er und der Betreuer oder der Bevollmächtigte diese Maßnahmen unter Berücksichtigung des Patientenwillens zu erörtern.

Dabei soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist (§ 1901b Abs. 2 BGB).

Die früher geltende Reichweitenbegrenzung, der zufolge dem Willen eines Patienten, auf lebenserhaltende Maßnahmen zu verzichten, nur gefolgt werden durfte, wenn der Tod nahe bevorsteht, ist entfallen.

[10] Damit ist rechtlich anerkannt, dass es auch außerhalb eines unmittelbar bevorstehenden Todes von der Gesellschaft anzuerkennende Gründe und Motive gibt, vom Leben zu lassen, und dass auf ein mögliches Weiterleben verzichtet werden kann, ohne dass jemand gegen seinen Willen von Dritten daran gehindert werden darf.[11]

Ist eine lebenserhaltende Behandlung aus ärztlicher Sicht indiziert, entscheidet – wie bei jeder anderen Behandlung – der Patient mit seiner Einwilligung oder Nichteinwilligung darüber, ob die Behandlung vorgenommen werden darf.

Je nach Verschulden kommt statt vorsätzlicher auch fahrlässige Körperverletzung in Frage.[13]

Dagegen verstößt das Klinikum Buch in Gestalt der Kinderonkologie.

Motivazioni:

Nachdem die holde Ärzteschaft wie immer 3 Mann (ehem Frau stark ) präsent war und ich mir ebenfalls 2 gute Freunde mitgebracht hatte (als Zeugen).

Ich danke meinen Freunden Olaf Krüger und Mithradat Izadi für die Begleitung. Treffpunkt war natürlich beim Leiter dem Herrn Professor.

Nach der allgemeinen Begrüßung wer sind denn Sie?

Erklärte ich das das meine Freunde währen die ich dazu gebeten hätte.

Dann nahmen wir Platz.

Nachdem die Hohepriester der Schulmedizin Ihre Selbstbeweihräucherung abgearbeitet hatten, durfte ich nun meine Verteidigung vorbringen warum um Himmels Willen ich denn mein Kind nicht Schmerzfrei halten möchte.

Entschuldigung ich will mein Kind ja schließlich nicht einschläfern.

Ach ja die Ärzte haben Lydia nicht aufgegeben sondern waren nur leider nicht mehr in der Lage Ihr noch zu helfen als mit Opiaten weiter zu versuchen den Rest leben in Ihr auch noch zu ersticken.

Nachdem ich dem Professor erklären wollte das ich von nun an von dem Rechtsanwalt Volker Löscher vertreten werde wurde Herr Professor ungehalten und wollte uns zur Tür raus komplimentieren.

(Wohlgemerkt ging es nur um die Einschränkung von geeigneten Maßnahmen (das nennt man Heutzutage Patientverfügung).

Nachdem mein Freund Mitri der selber im Gesundheitswesen arbeitet (Rettungssanitäter) den Professor gefragt hat ob er uns jetzt wirklich rausschmeissen möchte besann sie der Prof und die heilige Inquisition ging in die 2 Runde.

Nach dem üblich hin und her. Wir tun doch alles für Lydia aber uns sind eben Grenzen gesetzt sie wird eben sterben aber sie soll es dann doch wenigstens schmerzfrei bla,bla.bla

Habe ich Ihnen ganz klar entgegen gehalten das sie noch nicht Tod ist und das ich sie nicht aufgegeben habe so wie sie und das ich und meine Frau eine Dauermedikation von Opiaten eben anlehne.

Jetzt kam nun noch die Kindeswohlgefährdungs Drohung mit dem Jugendamt Hammer

Ich lächelte den Professor an und meinte zu Ihm.

Bitte tun Sie sich keinen Zwang an.

Das Krankenhaus behielte sich es vor dem JA Meldung zu erstatten das Besagter Fall wohl eingetreten sei und man ja schließlich dann genötigt wäre in so einem Fall einzuschreiten.

Ich rekapituliere die OÄ will während der OP falls eine lebensbedrohliche Situation eintreten würde das Leben meines Kindes auslöschen aber ich der Sie am Leben erhalten will gefährde das Kindeswohl. ???

Ich übergab also das Schreiben meines RA dem Professor der daraufhin jedwede Weiterbehandlung kategorisch ablehnte da ich Ihm mit diesem Schritt ja den Entzug des Vertrauens deutlich gemacht habe. (den absoluten Notfall schloß er natürlich aus sonst hätte er sich ja strafbar gemacht)

Das ist ein in der Welt angesehener Mann nicht in der Lage damit klar zu kommen das ein Patientenelternteil Ihn in seiner Macht und Autorität beschneidet.

Ich hätte gesagt (an seiner Stelle) gut wir werden uns von nun ab mit Ihnen abstimmen,falls jedoch der Umstand eintritt das sich das Leben der Person Ihres Kindes dramatisch verschlechtert,dann bitten wir Sie Ihre Einschränkungen nochmals zu überdenken.

Ich Vertraue nur Gott und seinem Sohn sonst niemandem.

Pech für Ihn.

Da das alles warscheinlich vor einem Familiengericht enden wird und der Anwalt durchaus guten Mutes ist sind wir also entspannt und versuchen Lydia nun mit den Mitteln unseres liebevollen himmlichen Vaters wieder genesen zu lassen.

Für jede Krankheit ist ein Kraut gewachsen.

Nun Ihr lieben da draussen hoffen wir auf Eure Unterstützung und Gebete und verbleiben bis auf weiteres Eure Roman Heit nebst Familie-

Grazie davvero per il vostro appoggio

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