Область : Тюрингія

Anerkennung der BLF in ganz Deutschland!

Позивач/ позивачка не публічний(-а)
Петиція адресована
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
126 126 в Тюрингія

Петицію було завершено

126 126 в Тюрингія

Петицію було завершено

  1. Розпочато 2021
  2. Збір завершено
  3. Надіслано
  4. Діалог
  5. Завершено

Це онлайн-петиція des Thüringer Landtages.

Welches Ziel hat die Petition? Wir fordern, dass man mit dem Bestehen der BLF in der 10. Klasse am Gymnasium einen bundesweit anerkannten Realschulabschluss erhält, der rückwirkend bis zum Jahr 2015 Gültigkeit bekommt.

Welche Entscheidung wird beanstandet? Die Anerkennung der BLF als Realschulabschluss ausschließlich in Sachsen, Thüringen und Sachsen Anhalt.

Welche Behörde hat diese Entscheidung getroffen? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Wie wird die Petition begründet? Mit Ausnahme der drei genannten Bundesländer wird die BLF nicht anerkannt, obwohl das Ablegen von vier Prüfungen und das höhere Bildungsniveau an einem Gymnasium eine bundesweite Anerkennung rechtfertigen sollte. Währenddessen in den allermeisten Bundesländern der Realschulabschluss mit Übergang in die gymnasiale Oberstufe ohne Prüfungen vergeben wird und im Rest der Republik anerkannt ist, müssen die Thüringer Schülerinnen Prüfungen absolvieren, deren Bestehen, außer in den drei mitteldeutschen Bundeländern, nicht durch Anerkennung honoriert wird. Rückwirkend soll diese Anerkennung bis zum Jahr 2015 umgesetzt werden, damit Schülerinnen mit einer bestandenen BLF die gleiche Chance auf einen guten Start in das Berufsleben erhalten und nicht auf die drei Bundesländer beschränkt sind. Richtet sich die Petition auf die änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden? Ja. Der rechtliche Rahmen wurde überstürzt als Konsequenz der fürchterlichen Ereignisse am Gutenberggymnasium 2002 geschaffen und muss dringend den aktuellen Bedürfnissen unserer Schüler*innen angepasst werden.

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новини

  • Die Petition wurde am 21. Juni 2021 auf der Petitionsplattform veröffentlicht und im sechswöchigen Mitzeichnungszeitraum mit 127 Mitzeichnungen unterstützt. Da somit das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht wurde, hat der Petitionsausschuss von der Durchführung einer öffentlichen Anhörung in der Angelegenheit abgesehen.

    Bei der abschließenden Beratung der Petition hat der Petitionsausschuss sowohl die Petitionsbegründung als auch eine vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vorgelegte Stellungnahme berücksichtigt.

    Im Ergebnis seiner Beratung weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:

    Im Hamburger Abkommen vom 28.10.1964 haben sich die Länder der Bundesrepublik... далі

обговорення

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