Область : Німеччина

Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen zum Kurzarbeitergeld

Заявник
Петиція адресована
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
12 12 в Німеччина

Збір завершено

12 12 в Німеччина

Збір завершено

  1. Розпочато 2020
  2. Збір завершено
  3. Надіслано
  4. Діалог із одержувачем
  5. Рішення

Це онлайн-петиція des Deutschen Bundestags.

Переадресація

Der Bundestag möge zum Schutz der Gelder der Sozialversicherung vor der unberechtigten Erschleichung von Kurzarbeitergeld die gesetzlichen Bestimmungen wie folgt anpassen: Bezieht ein Unternehmen Erstattung für Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit, so sind diese am Ende des Geschäftsjahres in dem Umfang zurückzuzahlen, wie dadurch der verbleibende Unternehmensgewinn nicht unter die für preisgeprüfte, öffentliche Aufträge akzeptierte Gewinnmarge von 4%(?) gemindert wird.

мотиви

Das Instrument des Kurzarbeitergeldes erweist sich in der aktuellen CORONA-Krise wieder als ein sehr wirksames Instrument, um viele Unternehmen und damit viele Arbeitsplätze vor dem Untergang zu bewahren. Die dazu investierten öffentlichen Gelder sind im Sinne der Gesellschaft in den meisten Fällen sicherlich sinnvoll und gut investiertes Geld. Im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmungsrechte zur Einführung von Kurzarbeit werden Betriebsräte aber nun auch wieder mit dem „Geschäftsmodell Kurzarbeit“ konfrontiert. Hierbei werden die Führungskräfte von Bereichen angewiesen, wieviel Prozentpunkte Kurzarbeit für ihren Bereich zu beantragen sind, um mit den Erstattungen der Bundesnetzagentur für Arbeit das ohnehin positive Betriebsergebnis und damit die Ausschüttungen an die Eigentümer weiter zu steigern. Diese Anweisungen können auch völlig losgelöst von dem tatsächlichen Arbeitsbedarf sein und dienen ausschließlich der Gewinnoptimierung. Sie erfüllen nicht das Kriterium der Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen und werden trotz rechtlicher Bedenken „durchgedrückt“, auch wenn es sich dabei „nur“ als Mittel zur Anhebung des Betriebsergebnisses von zum Beispiel 13% auf 15% eingesetzt wird. Die realen Einflussmöglichkeiten der Betriebsräte können diesem Bestreben nur begrenzt Widerstand leisten.Durch die vorgeschlagene Rückzahlungsverpflichtung erfolgt eine Gewinndeckelung der unterstützten Unternehmen bei zum Beispiel 4%. Diese Deckelung stellt keine Beeinträchtigung für Unternehmen dar, die um das wirtschaftliche Überleben kämpfen. Diese werden überhaupt froh sein, wenn sich überhaupt noch ein Gewinn realisieren lässt. Denn durch die Kurzarbeit ist ja in großem Umfang die Arbeitsleistung entfallen, mit der die für einen Gewinn notwendige Wertschöpfung hätte erarbeitet werden sollen. Sie werden dann auch kein Problem damit haben Leistungen zurückzuzahlen, die sie in der nachträglichen Betrachtung entgegen allen Erwartungen nicht benötigt hätten. Und mit einer Anlehnung an die Kriterien der Preisprüfung öffentlicher Aufträge wäre auch eine anerkannte Basis für eine weitere Unternehmensentwicklung gegeben. Wenn jedoch Unternehmen „in der Krise“ weiterhin ein Ergebnis von 4% oder deutlich mehr erreichen wollen, so macht die Gewinndeckelung die Beantragung von Kurzarbeitergeld wirtschaftlich unattraktiv. Ausgleichszahlungen der Bundesagentur für Arbeit können keinen Beitrag mehr zur einer Ergebnissteigerung über 4% leisten. Dagegen würde ein Unternehmen mit so hohen Ergebniszielen bei Kurzarbeit durch den Verzicht auf Arbeitsleistung ohne Erstattungszahlung sogar eher geschädigt. Im Ergebnis würde das Kurzarbeitergelt weiterhin als wirksames Hilfsmittel für bedrohte Unternehmen und Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Es wäre aber dann unattraktiv und ungeeignet, überhöhte Betriebsergebnisse zu Lasten der Allgemeinheit durch missbräuchliche Ausbeutung der Sozialversicherungsgelder zu verfolgen.

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