Bölge : Almanya

Anpassung von § 28b Abs. 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Mit der Petition wird gefordert, § 28b Absatz 4, Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes anzupassen, sodass Arbeitgeber auch denjenigen Beschäftigten ein Teil-Homeoffice anzubieten haben, die ihre Beschäftigung nur teilweise im Homeoffice verrichten können.

Gerekçe

Homeofficepflicht nachbessernNach § 28b Abs. 4 Satz 1 Infektionsschutzgesetz gilt wörtlich: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“Diese Regelung ist auslegungsfähig und missverständlich und könnte dahin verstanden werden, dass Beschäftigte, deren Tätigkeit nicht in vollem Umfang Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeit ist („Mischtätigkeit“), von der Homeoffice-Regelung bereits ganz ausgenommen werden.Das wird dem Anliegen eines möglichst weitgehenden und wirkungsvollen Infektionsschutzes nicht gerecht.Oft ist in den Fällen solcher „Mischtätigkeiten“ zusammenhängende Büroarbeit tageweise möglich, die dann auch an einzelnen Tagen im Home-Office ausgeübt werden könnte (Beispiel: IT-Systemadministrator).

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