Region: Niemcy

Arbeitnehmerüberlassung - Änderung des § 9 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

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Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
367 367 w Niemcy

Petycja została zakończona

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  1. Rozpoczęty 2012
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den § 9 AÜG Nr. 2 zu ändern und den Passus "ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen, " zu streichen.

Uzasadnienie

Gemäß § 9 AÜG Unwirksamkeit hat der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen, der finanziellen Benachteiligung der Leiharbeiter entgegenzuwirken. Der Gesetzestext heißt:Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen;Das ist das sogenannte Equal-Pay!Die Hinzufügung des Passus "ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen," ist absolut unnötig, da ohnehin grundgesetzliche Tarifautonomie gilt. Durch diesen Passus soll offenbar das Equal-Pay keine Unabdingbarkeit, bzw. als zwingendes Recht gelten. Das ist Augenwischerei! Entweder der Gesetzgeber bestimmt dass gleiche Arbeit gleich vergütet werden muss, oder er kann es gleich lassen und braucht das Equal-Pay gar nicht im Gesetz erwähnen.Leiharbeitnehmer haben unsichere Arbeitsplätze und müssen ein hohes Maß an Flexibilität aufbringen.Den ZAFen werden erleichterte Kündigungsfristen und zugebilligt, die dem unternehmerischen Risiko Rechnung tragen, indem sie wesentlich kürzere Kündigungsfristen vereinbaren können. dies wird durch den § 11 Abs. 4 Satz 1 geregelt:4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen) ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden.In Satz § 11 Abs. 4 Satz 2 heißt es allerdings:Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.Dies wird jedoch durch die Einführung von Zeitkonten durch die Tarifverträge unterwandert! Da wird faktisch auch die Tarifautonomie eingeschränkt. Durch die Zeitkonten können die Verleiher frei über 2 Tage des Zeitkontos verfügen. Regelmäßig werden Arbeitsverträge nur über 35 Std. wöchentlich abgeschlossen. Da die regelmäßige Arbeitszeit bei den Entleihern aber idR 40 Std. wö betragen, entstehen wöchentlich regelmäßig 5 Überstunden, die nicht vergütet werden, sondern dem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Wenn der Verleiher keine Aufträge hat, kann er also 2 Tage vom Arbeitskonto abziehen und entzieht sich somit dem unternehmerischen Risiko gem. § 615 BGB.Leiharbeit/Zeitarbeit war ursprünglich als arbeitspolitisches Instrument gedacht, damit die Unternehmen ihre Auftragsspitzen durch kurzfristig eingesetzes Personal abfangen können. In Frankreich müssen Leiharbeiter beispielsweise sogar besser bezahlt werden als die Stammbelegschaft. Damit soll den unsicheren Arbeitsplätzen und der erhöhten Flexibilität Rechnung getragen werden.

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Aktualności

  • Pet 4-17-11-8101-043040

    Arbeitnehmerüberlassung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.11.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales –
    zu überweisen. Begründung

    Mit der Petition wird verlangt, § 9 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
    (AÜG) zu ändern und den Passus "ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen
    zulassen" zu streichen.
    Zur Begründung bringt die Petentin vor, in § 9 AÜG habe der Gesetzgeber
    ausdrücklich vorgesehen, dass Leiharbeitnehmer nicht finanziell schlechter gestellt
    werden dürften, als die Stammbelegschaft. Das „Equal-Pay“ sei gesetzlich
    vorgesehen. Wenn jedoch ein Tarifvertrag... dalej

Brak argumentu ZA.

Nie ma jeszcze argumentu PRZECIW

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