Terület: Németország

Arbeitnehmerüberlassung - Ergänzung des § 2 AÜG bzgl. der Erteilung und des Erlöschens der Erlaubnis

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  5. Befejeződött

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Mit der Petition wird die Einführung eines sechsten Absatzes im Paragraphen 2 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung gefordert, der wie folgt formuliert werden soll: Die Erlaubnis erlischt sofort/unmittelbar, wenn gegen den/die Erlaubnisinhaber/in ein Insolvenzverfahren beziehungsweise die vorläufige Verwaltung gemäß Insolvenzrecht angeordnet worden ist.

Indoklás:

  1. Vereinfachung der Vorgänge / Rechtssicherheit:a) bisher liegt bei der Rücknahme der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ein Verwaltungsakt vor, d.h. es kommt zu einer Anhörung, Widerspruchfrist/en bzw. Verlängerung dieser. Zeitraum mind. 1-3 Monate. Obwohl im AÜG zur Erteilung bzw. Führung solch einer Erlaubnis stets die Zuverlässigkeit gegeben sein muss, ich vertrete hier die Ansicht das Zuverlässigkeit absolut nicht bedeuten kann, dass ein Insolvenzverfahren gegen den Inhaber/in der Erllaubnis eröffnet wurde. Somit greifen die im §10 AÜG genannten Bedingungen in der Praxis nicht, da eine Rücknahme quasi ausgeschlossen wird und wenn sind die fristen um Ansprüche die Leiharbeitnehmer gegenüber "dritten" hier Entleihunternehmen geltend machen zu können nahezu ausgeschlossen(siehe hierzu auch Punkt 2 Schutz der Arbeitnehmer)b) gemäß §3, §4 und §5 AÜG "kann" die Erlaubnis die Erlaubnis versagt, rückgenommen bzw. widerrufen werden wenn die z.B. die Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist. Durch die Einführung eines neuen Absatzes würde diese jedoch beim Vorliegen einer Insolvenz sofort/unmittelbar erlöschen was meiner Ansicht nach einer erhöhten Rechtssicherheit für die abhängig beschäftigten darstellt. Zudem ist ein "kann" immer Auslegungssache(juristisch) der beteiligten Erlaubnisbehörde durch einen neuen Absatz 4 im §4 AÜG würde die beteiligte Erlaubnisbehörde eine Vereinfachung der Verwaltungsvorschriften erfahren und auch Ihrerseits mehr Rechtssicherheit bedeutet, da die Erlaubnis durch Erröffnung eines Insolvenzverfahrens zwangsläufig erlischt. 2. Schutz der Arbeitnehmer / Erhalt von Arbeitsplätzen / Sparmöglichkeiten der Sozialkassena) durch die Rechtsfolgen einer Unwirksamkeit Vgl. §10 AÜG wäre sichergestellt, dass die Arbeitnehmer zu gleichen Bedingungen bei dem vorherigen Einsatzbetrieb weiter beschäftigt werdenkönnen, dadurch bedingt werden Arbeitsplätze erhalten und natürlich die Sozialkassen (hier vom Bundesministerium für Arbeit nicht belastet da ja keine Arbeitsplätze verloren gehen. b) das Risiko der Insolvenz (einen Leiharbeitgebers) würden durch den Zusatz nun nicht mehr die Leiharbeitnehmer tragen (BGB §613) sondern der/die Unternehmensinhaber die sich entsprechend absichern sollte. Da durch die vorgeschlagene Ergänzung des §2 AÜG (6) sofort ein neues Arbeitsverhältnis entstehen würde im Falle einer Insolvenz des Verleihunternehmens. Die Absicherung bzw. das Unternhmensrisiko (vereinfacht ausgedrückt) sollte in jedem Fall der Unternehmer tragen.

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Ùjdonságok

  • Pet 4-18-11-8101-030901Arbeitnehmerüberlassung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, in das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz aufzunehmen,
    dass die Erlaubnis erlischt, wenn gegen den Erlaubnisinhaber oder die
    Erlaubnisinhaberin ein Insolvenzverfahren beziehungsweise die vorläufige Verwaltung
    gemäß Insolvenzrecht angeordnet worden ist.
    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die geforderte Ergänzung des
    Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) würde die Vorgänge vereinfachen und
    Rechtssicherheit bringen. Im AÜG werde die Zuverlässigkeit für die Erteilung... további

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