Περιοχή: Γερμανία

Arbeitsförderung - Aufnahme personenbezogener Merkmale ins AGG

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
182 Υποστηρικτικό 182 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

182 Υποστηρικτικό 182 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2012
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge ein Verbot der Diskriminierung aufgrund von Körpergröße und Gewicht beschließen, insbesondere im Bereich des Zugangs zu Erwerbstätigkeit. Dies kann z.B. erreicht werden durch Aufnahme weiterer sogenannter Personenbezogener Merkmale in §1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Αιτιολόγηση

1.) Diskriminierung aufgrund von Körpergröße und Gewicht findet immer noch und in vielfältiger Art und Weise statt. Insbesondere darf im Arbeitsrecht bei Stellenbesetzungen den Bewerbern mit ausdrücklichem Bezug auf deren Körpergröße oder Gewicht der Antritt einer Stelle versagt werden, ohne dass dabei ein Verstoß gegen das AGG vorläge. In Einzelfällen kann hierdurch auch eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderung vorliegen, ohne dass diese Behinderung bereits ausreichend durch das AGG geschützt wäre. 2.) Es ist medizinisch anerkannt, dass die Körpergröße im wesentlichen genetisch vorbestimmt ist. Ebenso wird eine genetische Disposition zu Übergewicht in vielen Fällen bejaht. Die wissenschaftliche Literatur spricht in Zusammenhang mit Adipositas bereits von genetischen Merkmalen. Kapitel III, Artikel 21 der EU-Charta der Grundrechte verbietet in ihrem Wortlaut insbesondere eine "Diskriminierung aufgrund von genetischen Merkmalen". Somit müssten auch Körpergröße und Gewicht als ein Personenbezogenes Merkmal im Sinne des AGG gelten. Anderenfalls wären die EU-Grundrechte nur unzureichend in bundesdeutschem Recht repräsentiert. 3.) In der Gesetzgebung anderer Staaten hat das Verbot der Diskriminierung aufgrund von Größe und Gewicht bereits Einzug gehalten.

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Νέα

  • Pet 4-17-11-8100-032725Arbeitsförderung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird ein Verbot der Diskriminierung aufgrund von Körpergröße und
    Gewicht gefordert, insbesondere im Bereich des Zugangs zu Erwerbstätigkeit.
    Dies kann z. B. erreicht werden durch Aufnahme weiterer sogenannter
    personenbezogener Merkmale in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass nach geltendem Recht
    den Bewerbern bei Stellenbesetzungen aufgrund der Körpergröße oder des
    Gewichts der Antritt der Stelle versagt werden könne, ohne das ein... παρακάτω

Συζήτηση

Ακόμα κανένα επιχείρημα υπέρ.

So einfach ist dass nicht.Im Polizeiberuf zum Beispiel ist eine Mindestgrösse bereits seit langer Zeit vorgeschrieben und hat nichts mit Diskriminierung zu tun.Es ist doch logisch dass in einigen Berufen bestimmte körperliche Vorrausetzungen da sein müssen.Dazu gibt es viele Beispiele.

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