Regiune: Germania

Arbeitslosengeld II - Abschaffung des § 22 Abs. 4 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung)

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Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
34 34 in Germania

Petiția a fost retrasă de către petiționar

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  1. A început 2019
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. A eșuat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird gefordert, die sich aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch ergebende Soll-Vorschrift (Erfordernis der Genehmigung durch das Jobcenter vor einem Umzug) abzuschaffen.

motive

Nach § 22 Abs. 4 SGB II soll sich der ELB vor einem Umzug die Zusicherung des Jobcenters für die neue Unterkunft geben lassen. Ferner erfolgt durch das Jobcenter eine vorherige Prüfung, ob ein „erforderlicher Umzug“ und ob ein „notwendiger Umzug“ vorliegt. Hierzu muss der ELB einen "Antrag auf Wohnungswechsel" ausfüllen, in dem er den Grund des Umzuges darzulegen hat. Darin heißt es: "Ich beantrage die Anerkennung der Notwendigkeit eines Wohnungswechsels aus folgenden Gründen:". Mit dem Antrag wird dem ELB ein Merkblatt "Umzug" ausgehändigt, in dem es heißt: "Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages muss die Zusicherung zur Übernahme der neuen Miete eingeholt werden. Die Zusicherung muss erteilt werden, wenn der Umzug aus Sicht des Jobcenters erforderlich und die Aufwendungen den als angemessen festgesetzten Richtwerten entsprechen. Dieses umfangreiche Prüfungs- und Zustimmungsprocedere durch das Jobcenter macht den mündigen ELB zu einem unmündigen Bürger, der sich, wie in einem Betreuungsverhältnis für Rechtshandlungen, die Zustimmung des Betreuers geben lassen muss. Der ELB muss sich zu einem in Art. 11 GG geschützten Tun und zu einer Rechtshandlung (Mietvertrag) eine Zustimmung des Jobcenters geben lassen und wird damit zum Bürger zweiter Klasse, der kein uneingeschränktes Freizügigkeitsrecht mehr genießt wie alle anderen Deutschen. Die Einzelfallprüfung über die Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (KdU) darf nicht als Voraussetzung an eine Zusicherung zu einem Umzug geknüpft werden, da es hierbei darum geht zu prüfen, ob die KdU im Rahmen vorgegebener Richtwerte liegen und nicht darum geht und gehen darf, ob ein Umzug erforderlich und notwendig ist. Beides miteinander zu verknüpfen ist unverhältnismäßig. Die Feststellung, ob KdU angemessen sind, kann durch das Jobcenters jederzeit erfolgen, auch wenn ein Umzug bereits erfolgt ist; muss also nicht zwingend vor einem Umzug erfolgen. Damit besteht die Möglichkeit eine mildere Maßnahme durchzuführen, nämlich die reine Kostenentscheidung über die Angemessenheit der KdU ohne Verknüpfung mit einer Zusicherung zu einem Umzug. Die Vorschrift des § 22 Abs. 4 SGB II ist damit nicht erforderlich und nicht notwendig. Unverhältnismäßig ist sie, weil die Abwägung öffentlicher und privater Interessen kein vernünftiges Verhältnis wahrt. Der ELB wird unverhältnismäßig stark in seinen Rechten eingeschränkt, obwohl der Allgemeinheit keine besonderen Lasten entstehen, wenn er, wie alle anderen Deutschen auch, von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht und ohne Zustimmung ein Mietverhältnis eingeht. Die Soll-Vorschrift des § 22 Abs. 4 SGB II ist daher ein zu starker und unverhältnismäßiger Eingriff in die Handlungsfreiheit des ELB. Die Aufgabe des Jobcenters sollte darauf beschränkt sein zu prüfen und zu entscheiden, ob KdU angemessen sind. Es sollte aber nicht mehr prüfen und entscheiden dürfen, ob ein Umzug erforderlich und notwendig ist und keine Zusicherung zum Umzug mehr geben dürfen.

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