Arbeitslosengeld II - Änderung von § 11 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (Zu berücksichtigendes Einkommen)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
132 Unterstützende 132 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

132 Unterstützende 132 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge die Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Hinblick auf die Anrechnung von darlehensweise gewährten Sozialleistungen beschließen.

Begründung

Ein Darlehen ist ein Kredit und somit eine Verpflichtung einem Gläubiger gegenüber, die in jedem Fall zurückbezahlt werden muss. Es handelt sich somit um kein Einkommen das dem Empfänger bedingungslos zur Verfügung gestellt wird. I.d.R. ist die Person auf dieses Einkommen angewiesen und ohnehin bereits sozial benachteiligt. Der schlimmste Fall tritt ein, wenn z.B. ein SGB II Empfänger mit einem BAföG Empfänger zusammenlebt. Dann muss nämlich der BAföG Empfänger in bestimmten Fällen für den SGB II Empfänger aufkommen obwohl, wie gesagt, dessen Einkommen z.T. aus einem Darlehen besteht, welches er/sie wieder zurückzahlen muss.Ich möchte Sie deshalb bitten den Satz"Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen."aus dem entsprechenden Gesetz zu streichen bzw. sich eine Alternative zu überlegen, bei der z.B. der Darlehensteil bzw. Darlehen allgemein nicht in die Berechnung aufgenommen werden.

Link zur Petition

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Neuigkeiten

  • Pet 4-18-11-81503-025108 Arbeitslosengeld II

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird eine Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Hinblick
    auf die Anrechnung von darlehensweise gewährten Sozialleistungen gefordert.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, ein Darlehen sei ein Kredit und
    somit eine Verpflichtung einem Gläubiger gegenüber. Das Darlehen müsse zurück
    gezahlt werden. Es handele sich daher nicht um Einkommen. In der Regel sei der
    Empfänger auf die Zahlung angewiesen und ohnehin sozial benachteiligt. Bei der
    jetzigen Rechtslage könne der Fall... weiter

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