Regiune: Germania

Arbeitslosengeld II - Ausschluss von verdeckten Armen bei Berechnung der Regelbedarfe

Petiţionar
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
59 59 in Germania

Colectia terminata

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Colectia terminata

  1. A început 2018
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog cu destinatarul
  5. Decizie

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

Redirecționare

Mit der Petition wird gefordert, bei der Berechnung der Regelbedarfe verdeckte Arme auszuschließen, etwa, indem ein Verfahren gewählt wird, wie in der strengen Variante des wissenschaftlichen Gutachtens des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) dargelegt.

motive

Als „versteckte Arme“ oder „verdeckte Arme“ werden Haushalte bezeichnet, die keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder SGB XII erhalten, obwohl ihnen bei Beantragung solche zu gewähren wären.Bereits im Urteil 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 vom 09.02.2010, Rn. 169 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) darauf hingewiesen, dass die Aufnahme „verdeckter Armer“ in das unterste Quintil die Datenbasis der Regelbedarfsberechnung verfälschen. Da keine konkreten Angaben zum Anteil solcher Haushalte vorlagen, hat es es für vertretbar erklärt, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, den Anteil „versteckt armer“ Haushalte auf empirisch unsicherer Grundlage zu schätzen. Der Gesetzgeber sei jedoch bei der Auswertung künftiger Einkommens- und Verbrauchsstichproben verpflichtet, darauf zu achten, dass Haushalte, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch inklusive der Leistungen für Unterkunft und Heizung liegt, aus der Referenzgruppe ausgeschieden werden.Die anschliessend erfolgte neue Regelbedarfsberechnung erfolgte gleichwohl, ebenso wie sämtliche seither, ohne Berücksichtigung des Anteils verdeckter Armer. Das BVerfG hat dies in seinem Beschluss 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 vom 23.07.2014, gebilligt, da auch eine sachgerechte Schätzung mit Unsicherheiten behaftet sei, weshalb der Gesetzgeber nicht gezwungen sei, zur Bestimmung der Höhe von Sozialleistungen auf eine bloß näherungsweise Berechnung abzustellen.Dass dies nicht schon von Verfassung wegen zwingend erforderlich ist, heisst jedoch nicht, dass es nicht sachlich geboten wäre. Die Berechnungen des IAB beruhen auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) auf der die Berechnung der Regelbedarfe auch sonst beruht. Da es sich bei der EVS nicht um eine Vollerhebung aller Haushalte, sondern um eine Stichprobe handelt, ist es richtig, darauf basierende Berechnungen als „sachgerechte Schätzungen“ zu bezeichnen. Dies trifft indes auch für andere Berechnung der Regelbedarfe auf Grundlage der EVS zu, nicht nur die des Anteils der verdeckten Armen. Es ist nicht erkennbar und wird von niemanden behauptet, dass die Berechnung des Anteils der verdeckten Armut mit grösseren Fehlern behaftet sei, als diese.Die Berechnung des Anteils der verdeckten Armen ist vermutlich mit einem gewissen Fehler behaftet. Die derzeitige Berechnungsweise nimmt jedoch an, dass keinerlei verdeckte Arme existieren, setzt also den Anteil Null voraus. Dies ist mit Sicherheit falsch, da ja verdeckte Arme existieren. Die Verwendung der Schätzung aus der EVS verbessert daher höchstwahrscheinlich die Präzision der Regelbedarfsberechnung, das heißt das Ergebnis wird hierdurch realistischer. Die Petition strebt diese Verbesserung an.

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