Terület: Németország

Arbeitslosengeld II - Bessere Kontrolle der Wirksamkeit und Sinnhaftigkeit von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

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A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
111 Támogató 111 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

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  1. Indított 2016
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird eine bessere Kontrolle der Wirksamkeit und Sinnhaftigkeit von Maßnahmen zur Aktivierung und zur beruflichen Eingliederung gefordert.

Indoklás:

Durch sinnlose Maßnahmen wird gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen. Leider werden noch immer viele Hilfsbedürftige durch Jobcenter in sinnloße Maßnahmen gesteckt. Hierüber hört man oft in den Medien. Mir selbst ist dies auch bereits passiert.Es werden dort Kenntnisse vermittelt, die bereits bekannt sind. (Akademiker dürfen z. B. nochmals die Grundrechenarten lernen) . Außerdem ist die Dauer meist nicht angemessen. Selbst Teilnehmer mit niedrigem Bildungsniveau dürften bestimmte Dinge in kurzer Zeit gelernt haben, ohne diese wochenlang/monatelang repetitiv wiederholen zu müssen (wobei kein Zugewinn an Fähigkeiten/Kenntnissen entsteht).Günstiger wäre es in diesem Fall, wenn Hilfsbedürftige sich selber weiter um eine Beschäftigung bemühen. Die Kosten für das ALG 2 bleiben dadurch zwar weiter bestehen (diese entstehen aber auch während ein Teilnehmer sich in einer Maßnahme befindet), aber die Maßnahmekosten lassen sich einsparen.Es wird zwar oft argumentiert, dass Maßnahmen die Teilnehmer in Arbeit bringen. Hier müsste aber eine bessere Sicherstellung der Dauerhaftigkeit der Eingliederung (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 4) sichergestellt werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Teilnehmer später nur in kurz andauernden Beschäftigungen bei Personaldienstleistern landen. Diese - durch die kurzfristige Beschäftigung eingesparten Kosten beim ALG 2 - liegen möglicherweise unter den Einsparungen, die erreicht werden können, wenn man auf die Maßnahmen komplett verzichtet.Es sollte hier bei Maßnahmeteilnehmern ein gewisser Zeitraum nach Ende der Maßnahme zur Beurteilung des Erfolgs herangezogen werden, so dass z. B. ein kurzes Beschäftigungsverhältnis, auf das direkt wieder langanhaltende Arbeitslosigkeit oder Maßnahmeteilnahme folgt, als Misserfolg gewertet wird.Außerdem sollten striktere Anforderungen gestellt werden an die Maßnahmezulassung und Qualitätsprüfung. Während für alle Träger eine Trägerzulassung gefordert wird, fordert § 176 Abs. 2 SGB III eine Maßnahmezulassung nur für bestimmte Maßnahmen. Die Qualitätsprüfung nach § 183 Abs. 1 S. 1 SGB III nimmt hier Bezug auf die zulassungspflichtigen Maßnahmen und beschränkt sich auf diese. Die hier angesprochenen Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III sind leider nicht davon erfasst.Aktuell sieht es dadurch in der Wirklichkeit so aus, dass Maßnahmeträger mit wenig sinnvollen Maßnahmen Geld machen können, was unter Umständen sogar (falls dem Maßnahmeträger bekannt ist, dass die Maßnahme kaum Kenntnisse vermittelt und von unangemessen langer Dauer ist) als Betrug strafrechtlich relevant sein könnte.Über diese fühlen sich meines Erachtens nach viele Teilnehmer in solche Maßnahmen "abgeschoben" und durch die Unterforderung tritt eher eine Senkung der Eigenmotivation ein, was einem längerfristigen Eingliederungserfolg entgegensteht und dem Grundsatz des Forderns und Förderns entgegensteht.

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Ùjdonságok

  • Pet 4-18-11-81503-032867 Arbeitslosengeld II

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird eine bessere Kontrolle der Wirksamkeit und Sinnhaftigkeit von
    Maßnahmen zur Aktivierung und zur beruflichen Eingliederung gefordert.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Jobcenter vielen
    Hilfebedürftigen Maßnahmen nach § 16 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in
    Verbindung mit § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zuwiesen, die sinnlos
    seien und damit auch gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
    verstießen. In diesen Maßnahmen würden Kenntnisse... további

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