Arbeitslosengeld II - Reduzierung der Berufungssumme gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
313 Ondersteunend 313 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

313 Ondersteunend 313 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2012
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Berufungssumme gem. § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wieder zu reduzieren und speziell für Kläger, die vom Existenzminimum leben, ganz auszusetzen.

Reden

Zum 01.04. 2008 wurde das SGG dahingehend geändert, dass die Berufungssumme in sozialrechtlichen Fragen von 500 ? auf 750 ? erhöht wurde. Im Zivilprozess sind es 600 ?. In der ZPO wurde die Berufungssumme im Rahmen der Umstellung auf den Euro sogar herabgesetzt (von 1500 DM auf 600 ?) Im Klartext bedeutet dies, dass man ein eventuelles Unrechtsurteil bis zu dieser Summe hinzunehmen hat. Warum jemand der auf Sozialeistungen zur Existenzsicherung angewiesen ist, eine höhere Beschwer tragen soll, als in zivilrechtlichen Streitigkeiten, ist nicht nachvollziehbar. Grund der Änderung war die zunehmende Klageflut im Bereich des SGB II und die damit einhergehende Überlastung der Gerichte. Das SGB II ist deraret komplex und unklar definiert, dass mitunter sogar (insbes. junge) Richter mit der Auslegung der Gesetzeslage überfordert sind und dadurch das Risiko von Fehlentscheidungen erhöht ist. Siehe Beschluss (wegen Versagung von Beratungshilfe) des BVerfG vom 11. Mai 2009 1 BvR 1517/08 Rz 31: Der Gesetzgeber hat längst die Prozesskostenhilfe für die unteren Instanzen eingeführt und ist dabei davon ausgegangen (vgl. BTDrucks 8/3068, S. 22 f.), dass das Sozialrecht eine Spezialmaterie ist, die nicht nur der rechtsunkundigen Partei, sondern selbst ausgebildeten Juristen Schwierigkeiten bereitet. Ebenda Rz 48 Der rein fiskalische Gesichtspunkt, Kosten zu sparen, kann nach den dargestellten Gründen nicht als sachgerechter Rechtfertigungsgrund angesehen werden. Für Menschen die ohnhin schon vom Existenzminimum leben müssen, ist eine weitere finanzielle Beschwer nicht nachvollziehbar und widerspricht meinem Verständnis der verfassungsrechtlich garantierten sozialstaatlichen Fürsorgepflicht. Für Beziehr von Alg 2 und Rentner mit Grundsicherung zählt jeder Cent. Weitergehende finanzielle Einbußen haben erhebliche Auswirkungen auf die Sicherung des Lebensunterhaltes. 750 ? sind da keinesfalls angemessen, da dies dem 2-fachen des monatl. Regelbedarfes (374 ?) entpricht. Das Existenzminimum muss gewährleistet sein, ist unverfügbar und darf nicht unterschritten werden. BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010 -> Rz 133 Daher sollte es für diese Bürger möglich sein, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen unterer Instanzen durch Berufung von den höheren Instanzen überprüft werden, auch wenn es sich nur um geringe Beträge handelt. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass erwiesenermaßen zw. 40 bis z. T. über 50% der Bescheide falsch sind und den Klagen stattgegeben wird.

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Nieuws

  • Pet 4-17-11-81503-033497Arbeitslosengeld II
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, die Berufungssumme gem. § 144
    Sozialgerichtsgesetz wieder zu reduzieren und speziell für Kläger, die vom
    Existenzminimum leben, ganz auszusetzen.
    Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, dass mit Änderung des
    Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum 01.04.2008 die Berufungssumme auf 750 Euro
    erhöht wurde und man demzufolge ein eventuelles Fehlurteil bis zu diesem Betrag
    hinzunehmen hätte. Hierin sieht die Petentin eine Benachteiligung gegenüber dem
    Zivilprozess, obwohl die... verder

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