Alueella: Saksa

Arbeitslosengeld II - Regelungen zur Anrechnung der Aufwandsentschädigung für Ehrenamt bei Arbeitslosengeld II-Beziehern

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
73 Tukeva 73 sisään Saksa

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  1. Aloitti 2018
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird gefordert, das Ehrenamt von ALG II Betroffenen fair zu fördern und dazu das SGB II (§ 11 b) und das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (§ 82) so zu formulieren, dass Übungsleiterpauschalen bis 2400,-€ pro Jahr und Ehrenamtspauschalen bis 720,-€ pro Jahr auch addiert nicht mehr auf andere Absetzungsmöglichkeiten und Freibeträge angerechnet werden dürfen und dieser Jahresbetrag auch addiert für verschiedene Ehrenämter nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden darf.

Perustelut

Übungsleiterpauschalen bis 2400,-€ p.a. und Ehrenamtspauschalen bis 720,-€ p.a. bleiben Steuer- und Sozialabgabefrei und das auch addiert für mehrere verschiedene Ehrenämter und bleiben auch addiert mit einem zusätzlichen Minijob von 450,-€ pro Monat Steuer- und Sozialabgabefrei. Sie werden auch nicht auf andere Freibeträge angerechnet. Auch auf die Steuern und Sozialabgaben von sonstigen Einkommen und Renten haben diese Pauschalen keine finanziellen Auswirkungen, und das ist auch gut so, denn das Ehrenamt soll ja gefördert werden, weil wir mehr Menschen im Ehrenamt brauchen.Bei Menschen die ALGII beziehen, wird das Ehrenamt leider nicht so gefördert. Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale wird auf die Absetzungsmöglichkeiten von Erwerbseinkommen aber auch von Rentenbezügen angerechnet, was eine sachlich ungerechtfertigte Benachteiligung von ehrenamtlichen Einsatz bei dieser Personengruppe ist.Dazu 2 Fallbeispiele anhand von ALGII beziehenden Familien mit 3 Kindern einer Rente und einem MinijobFamilie Müller ohne Ehrenamt in €Familie Krause mit Ehrenamt in €Gesamtbedarf lt. Jobcenter 2260Gesamtbedarf lt. Jobcenter 2260abzüglich Kindergeld 613abzüglich Kindergeld 613abzüglich Erwerbsminderungsrente 965abzüglich Erwerbsminderungsrente 965abzüglich Minijob 450abzüglich Minijob 450Zwischensumme ALGII 232Zwischensumme ALGII 232zuzüglich folgender Absetzungen zuzüglich folgender Absetzungenkein Ehrenamt 0 Übungsleiterpauschale 200Minijob: Grundfreibetrag 100Minijob: Grundfreibetrag 0Minijob: 20% von 350,-€ 70Minijob: Grundfreibetrag 0EU-Rente: Versicherungspauschale 30EU-Rente: Versicherungspauschale 0EU-Rente: Riestrerrenteneigenbeitrag 20EU-Rente: Riestrerrenteneigenbeitrag 0Summe des zusätzlichen Einkommens 220Summe des zusätzlichen Einkommens 270gezahltes ALGII 432gezahltes ALGII 502 fürs Übungsleiterehrenamt bleiben nur 70Die Anrechnung auf andere Absetzungsmöglichkeiten führt dazu, dass ALGII Betroffene hier stark benachteiligt werden, was den ehrenamtlichen Einsatz in dieser Personengruppe erschwert bzw. den Minijob fast sinnlos macht. Das kann so nicht politisch gewollt sein, denn da spricht man von fordern und fördern. Setzen Sie sich aus diesen Gründen bitte dafür ein, diese die Förderung des Ehrenamtes behindernde Ungleichbehandlung durch Änderung der Sozialgesetzgebung zu beenden.

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Uutiset

  • Petitionsausschuss

    Pet 4-19-11-81503-006965
    10369 Berlin
    Arbeitslosengeld II

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.10.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, das Ehrenamt von Arbeitslosengeld II-Beziehern fair zu
    fördern und dazu das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dort § 11b, und das Zwölfte
    Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), dort § 82, so zu formulieren, dass
    Übungsleiterpauschalen bis 2.400,00 Euro pro Jahr und Ehrenamtspauschalen bis
    720,00 Euro pro Jahr auch addiert nicht mehr auf andere Absetzungsmöglichkeiten und
    Freibeträge angerechnet werden dürfen und dieser Jahresbetrag auch addiert... enemmän

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