Περιοχή: Γερμανία

Arbeitslosengeld II - Wegfall der Höchsteinkommensgrenze beim Kinderzuschlag

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
92 Υποστηρικτικό 92 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

92 Υποστηρικτικό 92 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2016
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass beim Kinderzuschlag die Höchsteinkommensgrenze wegfällt und der KInderzuschlag bezahlt wird, bis der Bedarf nach SGB II gedeckt ist.

Αιτιολόγηση

Momentan gilt beim Kinderzuschlag die Regelung, dass beim Überschreiten der Höchsteinkommensgrenze der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, auch wenn der Bedarf nach SGB II nicht durch das vorhandene Einkommen gedeckt werden kann.So bekam ich letztes Jahr einen Ablehnungsbescheid von der Familienkasse, da mein Erwerbseinkommen diese Höchsteinkommensgrenze etwas überschritten hatte. Aber mit der Berechnung und dem Verweis, dass der Bedarf nicht gedeckt ist und somit evtl. Anspruch auf ALG II besteht. Der Sachbearbeiter vom Jobcenter hat mir dann auch bestätigt, dass es diese Fälle gibt.Die Höchsteinkommensgrenze setzt sich aus der Bemessungsgrenze (dem Grundbedarf der Eltern + anteilige Wohnkosten) + Gesamtkinderzuschlag (Summe der einzelnen Kinderzuschläge) zusammen. Ist das Einkommen noch geringfügig unter dieser Höchsteinkommensgrenze, so bekommt man noch etwa die Hälfte des Gesamtkinderzuschlags. Ist es jedoch nur 1 Cent darüber, besteht kein Anspruch mehr. Bei der Berechnung des Kinderzuschlages wird sowieso nachgerechnet, ob das vorhandene Einkommen evtl. den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nach SGB II deckt oder sogar übersteigt. So macht diese Höchsteinkommensgrenze keinen Sinn, wenn man nur wegen deren Überschreitung keinen Kinderzuschlag mehr erhält und stattdessen wieder im ALG II-Bezug mit all seinen Nachteilen (Eingliederungsvereinbarung, Meldung bei Ortsabwesenheit usw.) landet.So kann eine kleine Erhöhung des Einkommens (bezahlte Überstunden, Gehaltserhöhung) bedeuten, dass man schlechter gestellt ist, als mit niedrigerem Einkommen. Dabei wäre es doch im allgemeinen Interesse ein höheres Einkommen zu erzielen, da hiervon ja auch wieder Steuern und Sozialabgaben bezahlt werden.Bei der jetzigen Regelung ist der Verlauf bei steigendem Einkommen:ALG II-Bezug -> Bezug von Kinderzuschlag -> ALG II-Bezug -> Auskommen ohne SozialleistungenUnd je mehr Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben, umso größer ist die Lücke zwischen Bezug von Kinderzuschlag und Auskommen ohne Sozialleistungen und somit meist unüberbrückbar.Eigentlich sollte es laut unserer Regierung doch so sein, dass Eltern, die durch ihr Einkommen ihren eigenen Bedarf decken können und nur durch den Bedarf der Kinder im ALG II-Bezug landen, Kinderzuschlag erhalten.Darum fordere ich die Höchsteinkommensgrenze beim Kinderzuschlag abzuschaffen und diesen soweit zu gewähren bis rechnerisch kein Bedarf mehr besteht.

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