Region: Tyskland

Arbeitsrecht - Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Arbeitsentgelterhöhungen

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
64 Stödjande 64 i Tyskland

Petitionen är avslutad

64 Stödjande 64 i Tyskland

Petitionen är avslutad

  1. Startad 2018
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, dass für Arbeitnehmer ein Recht auf Auskünfte gegenüber Arbeitgebern bezüglich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Arbeitsentgelterhöhungen besteht. Dieses Recht soll in gesetzliche Regeln gefasst werden.

Orsak

Der einfache Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die sich gruppenmäßig in einer vergleichbaren Lage befinden nicht willkürlich schlechter stellen darf. Untersagt ist danach die sachfremde Gruppenbildung sowie die sachlich unbegründete Durchbrechung gruppenbezogener Regeln zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer oder einzelner Arbeitnehmergruppen. ( BAG NZA1997,312 siehe auch Wilhelm Dütz, Grundrisse des Rechts)Als anspruchstellender möglicher Kläger ist der Arbeitnehmer nach derzeitiger Rechtslagefür das Vorlegen der Anspruchsvoraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig.Diese Darlegungs- und Beweispflicht kann der Arbeitnehmer nach der derzeitigen Rechtslage nicht nachkommen, weil in vielen Arbeitsverträgen Verschwiegenheitsregelungen vereinbart worden sind. Arbeitnehmer die gegenüber anderen Arbeitnehmern Auskunfte zu Arbeitsentgelterhöhungen erteilen, würden gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Folglich kann der benachteiligte Arbeitnehmer nicht erfahren, ob er benachteiligt wurde.BAG, Urt. v. 23.02.2011 – 5 AZR 84/10 (Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung)Erhöht ein Arbeitgeber bei einem Teil seiner Belegschaft das Arbeitsentgelt, so liegt unstrittig eine Ungleichbehandlung vor. Ob in dieser Ungleichbehandlung zugleich auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt, hängt nicht davon ab, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Gründe für die Ungleichbehandlung dargelegt hat. Entscheidend ist, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist. Der Arbeitgeber ist im Rahmen seiner Darlegungspflicht verpflichtet sämtliche Zwecks einer freiwilligen Leistung, als auch die Grundsätze ihrer Verteilung ausführlich offenzulegen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so kann der benachteiligte Arbeitnehmer Gleichbehandlung nach Maßgabe der. begünstigten Gruppe verlangenDas Urteil können viele Arbeitnehmer nicht anwenden. Der möglicherweise benachteiligte Arbeitnehmer kann nicht erfahren ob der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt bei anderen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen erhöht hat.

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