Région: Allemagne

Arbeitsschutz - Änderung von § 2 Absatz 2 Nr. 2 Baustellenverordnung

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
25 Soutien 25 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

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  1. Lancé 2017
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird eine Änderung der Baustellenverordnung (§ 2 Abs.2 Nr.2), die vorschreibt, dass eine Baustelle, "bei der voraussichtlich der Umfang mehr als 500 Personentage überschreitet", anzukündigen ist, gefordert. Folgender Wortlaut wird vorgeschlagen:"... bei der der Bauwert nach DIN 300.000 € überschreitet ..."

Raison

Durch den derzeit unbestimmten Begriff der "voraussichtlich 500 Personentage" kommt es in der Praxis zu kuriosen Fällen. Die zuständige Behörde beaufschlagt Bürger mit Anordnungen, wenn sie der Meinung ist, dass diese 500 Personentage der Baustellenverordnung überschritten werden und verlangt vom Bauherren die Anzeige der Baustelle auf Grund der Baustellenverordnung und die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes. Um festzustellen, ob eine Anzeigepflicht vorliegt, werden in der Behörde interne Rechenmodelle über Baukosten benutzt, woraus geschlossen wird, ob eine Baustelle anzeigepflichtig ist oder nicht. Wird die Baufirma vom Bauherren gebeten, eine belastbare Übersicht über die tatsächlich vorhandenen Personentage zu erstellen, so steht dann diese Aussage gegen die Aussage der Behörde und der Streit beginnt. Anordnungen und Bußgeldverfahren sowie ggf. Baustopp.Das führt im Regelfall dazu, dass Bauherren die Baustelle anzeigen und Firmen einen SiGePlan erstellen, ohne dass es dafür eine gesetzliche Notwendigkeit gäbe, einfach um zu verhindern, dass sie von Forderungen der zuständigen Behörde beaufschlagt werden und sich die Errichtung des Bauwerkes verzögert. Jedoch kostet dies alles Zeit und Geld, macht die auf den ersten Blick einfache Regelung kompliziert und am Ende verteuert die derzeitige Regelung das zu errichtende Bauwerk.Oftmals kennt der Bauherr den Umfang der Bauarbeiten nicht, hat keinen Überblick, welches Gewerk, wie lange, mit wie viel Bauarbeitern vor Ort ist, da in den überwiegenden Fällen, jedenfalls im Eigenheimbau, die Baufirmen mit einem Werkvertrag beauftragt werden.Wird nun wie oben vorgeschlagen, der Bauwert nach DIN verwendet, dann ist das eine belastbare Größe, im Regelfall wird sie zur Berechnung der Gebühren für eine Baugenehmigung heran gezogen. Der Bauwert nach DIN ist damit für alle Seiten einsehbar und verbindlich und es sind keine teuren und zeitaufwändigen Ermittlungen, weder in der Behörde, noch beim Bauherr oder bei der Baufirma, anzustrengen.

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Actualités

  • Pet 4-18-11-803-042667 Arbeitsschutz

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird eine Änderung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Baustellenverordnung
    (BaustellV) gefordert, welcher die Pflicht zur Vorankündigung von Baustellen normiert.

    Nach der bisherigen Fassung der Baustellenverordnung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 besteht
    diese Pflicht zur Vorankündigung der Baustelle, wenn der Umfang der Arbeiten
    voraussichtlich 500 Personentage überschreitet. Mit der Petition wird vorgeschlagen,
    stattdessen den Bauwert in Höhe von 300.000 Euro als Merkmal für bestimmte,
    größere Baustellen als Kriterium... plus loin

Pas encore un argument PRO.

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