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Arbeitsschutz - Novellierung der Unfallverhütungsvorschrift zum Arbeitssicherheitsgesetz

Pobudnik ni javen
Peticija je naslovljena na
Deutschen Bundestag
58 podpornik 58 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

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Peticija je bila zavrnjena

  1. Začelo 2011
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Dokončano

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge prüfen, ob die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) den mit dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) verfolgten Zweck (Arbeitsschutz und Unfallverhütung) erreicht.

razlog

Mit der DGUV Vorschrift 2 werden meines Erachtens die Ziele des ASIG und des SGB VII nicht erreicht. Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2) der BGN, auf welche nachfolgend Bezug genommen wird, ist intransparent und in ihrer Systematik zum Teil nicht logisch. § 2 der DGUV Vorschrift 2 sieht folgende vier unterschiedliche Betreuungsmodelle vor: ?Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2; ?bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Bestimmungen nach Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2; ?abweichend von den beiden vorstehenden Betreuungsmodellen kann der Unternehmer nach Maßgabe der Anlage 3 zur DGUV Vorschrift 2 in Betrieben mit mehr als 10 bis zu 50 Beschäftigten ein alternatives Betreuungsmodell wählen; ?in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten kann der Unternehmer nach Maßgabe der Anlage 4 zur DGUV Vorschrift 2 ein alternatives Betreuungsmodell wählen. Es ist bereits nicht klar, ob die alternativen Betreuungsmodelle gleichwertig neben die Betreuung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit treten sollen. Es liegt auf der Hand, dass das Niveau an Arbeitsschutz und Unfallverhütung bei einer Unterstützung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ungleich höher ist, als wenn die Beurteilung der Notwendigkeit und des Ausmaßes einer externen Betreuung in die Beurteilung des Unternehmers ? wenn auch erst nach Abschluss von Motivations- und Informationsmaßnahmen ? gestellt wird. Die alternativen Betreuungsmodelle können sonach der Regelbetreuung nicht gleichwertig sein; sie müssen zwangsläufig dazu führen, dass das ASIG sein Ziel verfehlen wird. Es ist nicht verständlich, dass der Arbeitsschutz und die Unfallverhütung mit derartig unterschiedlichen ? in ihrem Qualitätsniveau nicht ansatzweise gleichwertigen ? Modellen geregelt werden sollen. Nicht die Gefährdungslage des Betriebes, sondern die Entscheidung des Unternehmers, welches Modell er einsetzt, wird über das Niveau an Arbeitsschutz und Unfallverhütung in einem Betrieb entscheiden. Der Umfang des Einsatzes von Expertenwissen sollte sich an der potentiellen Gefährdungslage orientieren. Es dürfen nicht finanzielle Interessen eines Unternehmers Einfluss auf das Niveau des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung erlangen. Forderung: Satzung, UVV, Betreuung nach ASIG und Vorgehen der Berufsgenossenschaften müssen an die Vorgaben des SGB VII, ASIG und Arbeitsschutzgesetzt angepasst werden. Um die eigenen Vorgaben des DGUV V2 erfüllen zu können, müssen innerhalb der Berufsgenossenschaften, die Millionen von Versicherten haben und für hunderttausende von Betrieben zuständig sind, die EDV-technischen Voraussetzungen zur Überwachung und Beratung vorhanden sein. Weiterhin müssen die Haftungsfragen, die sich für den Unternehmer stellen, geprüft werden, wenn das ?Erkennen der Gefährdung? misslingt und der Versicherte gesundheitliche Konsequenzen zu tragen hat.

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novice

  • Pet 4-17-11-803-029831Arbeitsschutz
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent begehrt eine Überprüfung, ob die Unfallverhütungsvorschrift
    "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) der
    Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten den mit dem
    Arbeitssicherheitsgesetz verfolgten Zweck, Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
    erreicht.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass die DGUV Vorschrift 2
    nicht die Ziele des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere
    Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) und des Siebten Buches... naprej

razprava

Wo bleibt das Gleichheitsgebot? Wo der unverzichtbare Sachverstand von Betriebsärzten + SIFA, der beim Alternativ-/Unternehmermodell ausgehebelt wird. Der Willkür = Tür + Tor geöffnet. Kostenexplosion statt Prävention ist das Ergebnis. DGUV domestiziert die BGN, deren Erfahrung und Wissen untergeht. Bei der Erstellung der UVV hat eine neue Zeitrechnung begonnen und der Untergang der BGN ist eingeläutet, ein teures Erwachen der Unternehmen die Folge.

Ni še argumenta CONS.

Pomagajte okrepiti sodelovanje državljanov. Želimo, da bi bili vaši pomisleki slišani in hkrati ostali neodvisni.

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