Περιοχή: Γερμανία

Arbeitszeit - Änderung/Ausnahmeregelung zum § 14 (2) Teilzeitbefristungsgesetz

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
54 Υποστηρικτικό 54 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

54 Υποστηρικτικό 54 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2012
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, eine Änderung oder Ausnahmeregelung zum §14 (2) Teilzeitbefristungsgesetz für Bundesbehörden zu erlassen:Sachgrundlose Befristungen sind für Bundesbehörden für einen Zeitraum von 5 Jahren möglich. Die Befristungsquote ohne Sachgrund wird auf 10% begrenzt.

Αιτιολόγηση

Eine zum Schutz von Arbeitnehmer gedachte Vorschrift, wirkt aufgrund der Besonderheiten von Haushaltsaufstellungen etc. zum Nachteil der Betroffenen Arbeitnehmer und des Steuerzahlers. Derzeit werden Bundesbehörden durch das TzBfrG wie reguläre Arbeitgeber behandelt, ohne den Besonderheiten Rechnung zu tragen. Behörden sollen durch einen gewissen Befristungsanteil flexibel bleiben, unter anderem da hier eine Kündigung wegen "Auftragsmangel" auch politisch kaum vertretbar sein dürfte und sind von der Haushaltsaufstellung durch den Bundestag und somit von dem politischen Willen abhängig. Am Beispiel der Bundesagentur für Arbeit, wird im folgendeni die durch die derzeitige rechtslage entstehende Problematik verdeutlicht:Bereits vor 15 Jahren gab es befristete Beschäftigte, allerdigs ausschließlich für Anlerntätigkeiten oder Tätigkeiten auf der Ausbildungsebene und zum überwiegenden Teil sachgrundbedingt. Der Zugang zum gehobenen Dienst früher nur mit Studium der entsprechenden Fachrichtung oder über eine interne Weiterbildung möglich. Zeitweise wurde durch HErrn Gerster der interne Studiengang abgeschafft. Heutzutage gibt es wieder den Studiengang an der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit (HdBA) um Absolventen auf das vielschichtige Aufgabenspektrum vorzubereiten. Parallel werden weiter externe Bewerber eingestellt. Diese bringen durchaus andere Qualitäten und hilfreiche Vorerfahrungen ein, die eine Bereicherung für die Bundesagentur für Arbeit und Jobcenter darstellen. Beachtet man jedoch, die Komplexität der Materie, die nicht umsonst ein dreijähriges Studium plus anschließende Einarbeitungsphase in der Praxis voraussetzt. So wird schnell deutlich, warum eine befristete Einstellung für maximal zwei Jahre in diesem Bereich problematisch ist. Quereinsteiger erreichen mit befristeten Arbeitsverträgen nach dem TzBfrG nicht einmal die Ausbildungsdauer an der HdBA, was folgende Konsequenzen nach sich zieht:- Angelernets Personal, das auf Kosten der Steuerzahler eine gute und teure Einarbeitung erhielt, muss nach zwei Jahren den Dienst quittieren. Neue Kollegen werden mit befristeten Verträgen ausgebildet und voraussichtlich genauso wie die betroffenen Arbeitsvermittler anschließend wieder durch Neueinstellung ersetzt. - Vertrauensbasis und Zufriedenheit der Ratsuchenden insbesondere im SGB II Bereich leidet-eine verkürzte Schnellqualifizierung von 6 Monaten kostet mit Personal/Sachkosten, sowie Lehrgängen ca 33.000 €. In dieser Berechnung sind noch nicht Kosten durch Effektivitätsverlust durch den Einarbeitungsaufwand bei dem Stammpersonal, Effektivitätsverlust durch wegfallende Routine / Netzwerke bei Personalwechsel und Neuaufbau der Kundenbindung oder Personalbeschaffungskosten eingerechnet. Es ist definitiv keine Unterschätzung bei einer Befristung von max. zwei Jahren nur von einer effektiven Arbeitsleistung von 50% auszugehen.Es gibt somit nur zwei Wege: Verlängerung der Befristungen und Reduzierung auf ein notwendiges Minimum

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Νέα

  • Pet 4-17-11-8033-043021Arbeitszeit
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.02.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, eine Ausnahmeregelung zu § 14 Abs. 2 Teilzeit- und
    Befristungsgesetz (TzBfG) nur für Bundesbehörden zu erlassen, nach der
    sachgrundlose Befristungen für einen Zeitraum von fünf Jahren statt von zwei Jahren
    möglich sein sollen. Gleichzeitig soll in Bundesbehörden die Quote der Befristungen
    ohne Sachgrund auf 10% begrenzt werden.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass die durch § 14 Abs. 2
    TzBfG zum Schutz von Arbeitnehmern konzipierte Vorschrift sich insbesondere im
    Bereich... παρακάτω

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