Kraj : Nemecko

Artenschutz - Keine Änderung von § 44 Absatz 5 Satz 1 und 2 BNatSchG

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
262 262 v Nemecko

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  1. Zahájená 2016
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Mit der Petition wird gefordert, dass im Rahmen der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) die Änderung des § 44 Abs. 5 Satz 1 und 2 nicht erfolgt.

Dôvody

Zu Satz 1:Es widerspricht dem Sinn jeglicher ernsthafter Eingriffs- oder Verträglichkeitsprüfung, die Inanspruchnahme der Befreiung von artenschutzrechtlichen Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverboten auch dann zuzulassen, wenn eine Eingriffsprüfung nicht „in jeder Hinsicht fehlerfrei“ ist. Das ist dasselbe, wie die Zulassung eines Luftfahrzeuges, auch wenn die behördliche Prüfung auf Lufttüchtigkeit nicht „in jeder Hinsicht fehlerfrei“ war. Das wäre illegal. Es soll genügen, dass in einem behördlichen Verfahren „angemessene“ Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung naturschutzrechtlicher Konflikte festgelegt wurden. Wo verläuft die Grenze zwischen „fehlerhaft“ und „nicht völlig fehlerfrei“? Was bedeutet die Floskel „angemessen“ in der Praxis? Hier wird aus meiner Sicht der Auslegungswillkür Tür und Tor geöffnet. Zu Satz 2, Nr. 1:Hier folgt der Referentenentwurf einer langjährigen Forderung des Bundesverbands Windenergie (seit 2008), dass aus dem Begriff „Artenschutz“ niemals ein Schutz des einzelnen Individuums abgeleitet werden dürfe. Warum der Argumentation eines Lobbyverbandes der Windindustrie zu 100 % gefolgt wird, erschließt sich nur schwer. Als Grund wird ein „öffentliches Interesse an der weiteren nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung und an der Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch auf 40-45 % im Jahr 2025 und 55-60 % im Jahr 2035“ angeführt.Die Entwicklung der Energieversorgung ist alles andere als nachhaltig. Hierzu sei die Lektüre des Jahresgutachtens 2016 des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung empfohlen (Punkt 882).Die reale Tötung soll nur dann eine Tötung sein, wenn durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für Individuen der betroffenen Art signifikant erhöht wird. Das ist eine Argumentation, die den Schutz des Individuums aushebelt. Auch die Begriffe „signifikant“ und „deutlich“ öffnen der Auslegungswillkür zugunsten der Vorhabensträger Tür und Tor. Zu Satz 2, Nr. 2:Dagegen ist einzuwenden, dass ähnliche Maßnahmen in der Praxis bereits durchgeführt wurden und werden (Beispiel RP Gießen, Maßnahmen zur Erzielung der „Unwirtlichkeit“ von Winterquartieren der Haselmaus). Hier ging es leider nicht um den „Schutz der Tiere zur Erhaltung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten“. Konsequenterweise wurde in diesem Fall Anzeige erstattet. Auch hier drängt sich der Eindruck auf, dass zur Begünstigung der Windkraftprojektierer bereits geübte aber rechtlich grenzwertige Vorgehensweisen nachträglich durch die Novelle des BNatSchG legalisiert werden sollen.

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správy

  • Pet 2-18-18-2770-038414 Artenschutz

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.06.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht
    entsprochen werden konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass im Rahmen der Novelle des
    Bundesnaturschutzgesetzes die Änderung des § 44 Abs. 5 Satz 1 und 2 nicht erfolgt.

    Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, kritikwürdig sei
    die Einleitungsformulierung des § 44 Abs. 5 Satz 1 des Entwurfs des Gesetzes zur
    Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG-E), wonach u.a. nach § 17
    Abs. 1 oder 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zugelassene Eingriffe
    Grundlage für eine Privilegierung sind und nicht... pokračovať

rozprava

Zatiaľ žiadny argument PRO.

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