Regione: Germania

Arzneimittelwesen - Ergänzung von § 13 Abs. 1 Satz 1 BtMG

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
39 Supporto 39 in Germania

La petizione è stata respinta

39 Supporto 39 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2016
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) um folgende Worte ergänzt wird: Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Krankenpflege- und Rettungsfachpersonal zur besseren Erstversorgung bei großen Schmerzen verabreicht werden.

Motivazioni:

Es kommt oft vor, dass ein Rettungswagen weit früher als der Notarzt eintrifft, aber dann eine effiziente Schmerzbehandlung mittels Btm aufgrund der Gesetzeslage unterlassen wird. Dies ist aus Sicht des Patienten und dessen Outcome nicht akzeptabel. Der Patient hat ein Recht darauf bei Eintreffen des 1. Rettungsmittels auf eine Behandlung seiner Schmerzen.

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Novità

  • Petitionsausschuss

    Pet 2-18-15-2120-031953
    41749 Viersen
    Arzneimittelwesen

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition
    a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Gesundheit – zur Erwägung zu
    überweisen,
    b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, § 13 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittelgesetz, um folgende
    Worte zu ergänzen: Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von
    Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Krankenpflege- und Rettungsfachpersonal zur besseren
    Erstversorgung bei großen Schmerzen verabreicht werden.
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm
    eingereichten... avanti

Non è ancora un argomento PRO.

Non è ancora un argomento CONTRA.

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