Region: Tyskland

Aufenthaltsrecht - Anwendung des Selbsteintrittsrechts unter Gebrauch der Dublin-II-Verordnung

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
95 Støttende 95 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

95 Støttende 95 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2014
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die mit der Bearbeitung und Entscheidung von Asylanträgen betrauten Institutionen anzuweisen, ihre Entscheidungen unter den in Italien herrschenden Aufnahmebedingungen zu überdenken und insbesondere das materielle Flüchtlichsrecht zu beachten. Von dem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin -II- VO sollte Gebrauch gemacht werden, wenn eine Abschiebung nach Italien ansteht. Das AsylVfG § 27 und 27 a sind in diesen Fällen nicht mehr anzuwenden.

Begrundelse

Die Zustände in den italienischen Flüchtlingslagern erinnern an Notsituationen in Katastrophengebieten. Es wird von Überbelegungen, Rattenplagen, schlechten hygenischen Bedingungen, Asbestbelastung und Schimmel berichtet. Teilweise müssen Flüchtlinge auf der Strasse schlafen und sich von Essensresten aus Müllcontainern ernähren. Das aktuelle Gutachten der Flüchtlingsorganisation "borderline-europe, Menschenrechte ohne Grenzen" bestätigt bereits am 1.12.2012 die völlig unzureichende Aufnahmesituation in Italien. Inzwischen dürfte die Situation durch die drastische Steigerung von Flüchtlingen, die über Lampedusa einreisen, noch prekärer geworden sein. Aus diesem Grunde verstösst jede Rückschiebung nach Italien gegen die Menschenrechte. Die Asylverfahren in Italien weisen systemische Mängel auf und die Aufnahmebedingungen sind menschenunwürdig und erniedrigend. Diese Tatsachen sind dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht verborgen geblieben. Dennoch werden ständig Flüchtlinge unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen nach Italien abgeschoben. Diese Gesetze setzen Verhältnisse voraus, wie sie in Deutschland herrschen. Wenn Italien die Frage, ob dort bereits ein Asylantrag gestellt wurde, nicht binnen zwei Wochen beantwortet, geht das Bundesamt davon aus, dass ein Asylantrag in Italien gestellt wurde und veranlasst die Rückschiebung. Das ist nicht zeitgemäss. Das Bundesamt hat die Möglichkeit nach Art. 3, Abs. 2 der Dublin -II- VO von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Dies sollte für anstehende Rückschiebungen nach Italien angewiesen werden. Im Übrigen stimmt das Bundesamt angeblich seine Entscheidungen ständig mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ab. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 25.6.13 - 19 B 441/13.A und das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 19.6.13 - 10 B 10627/13 übereinstimmend festgestellt, dass bei einer Überstellung von Asylanten nach Italien, diese dort nicht die europaweit vereinbarten Mindeststandarts vorfinden würden. Diese Situation hat sich in dem vergangenen Jahr noch verschlechtert.Bedauerlicherweise ist Italien das Land der EU, über das die meisten Flüchtlingen einreisen. Es bedarf einer ernormen finanziellen Anstrengung, dieses Flüchtlingsproblem menschenwürdig zu lösen. Leider fehlen Italien die Voraussetzungen. Da es sich hier aber um Menschen handelt, die in der Regel vor Gewalt, Folter und unmenschlicher Behandlung geflohen sind, sollten wir ihnen bessere Zustände bieten und das können wir in Deutschland, da es sich um aussergewöhnliche humanitäre Grunde handelt.

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Nyheder

  • Pet 1-18-06-26-009936Aufenthaltsrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition soll erreicht werden, dass von der Überführung von Asylbewerbern
    nach Italien aufgrund der dort herrschenden Aufnahmebedingungen abgesehen und
    von dem in der Dublin-II-Verordnung (alt) geregelten Selbsteintrittsrecht Gebrauch
    gemacht wird. Die §§ 27 und 27a des Asylverfahrensgesetz sollen in diesen Fällen
    nicht mehr anwendbar sein.
    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
    Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 95 Mitzeichnungen und neun
    Diskussionsbeiträgen... mere

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