Aufenthaltsrecht - Einführung einer verpflichtenden Haftpflichtversicherung für Asylbewerber und Flüchtlinge (Änderung §§ 3 ff. AsylbLG)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Haftpflichtversicherung für Asylbewerber und FlüchtlingeDer Deutsche Bundestag möge die Einführung einer verpflichtenden Haftpflichtversicherung für Asylbewerber und Flüchtlinge beschließen. Hierzu möge der Bundestag das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), hier insbesondere §§ 3 ff. AsylbLG (Leistungsumfang), ändern.

Grunnen til

In den Medien häufen sich die Berichte, wonach bei Verkehrsunfällen, die durch Asylbewerber verursacht wurden, die Geschädigten ihren Schaden durch den Verursacher nicht ersetzt bekommen, weil dieser mittellos ist und über keine Haftpflichtversicherung verfügt. Der Dt. Bundestag hatte dieses Risiko in der letzten Legislaturperiode als allgemeines Lebensrisiko eingestuft. Seitdem sind die Flüchtlingszahlen allerdings gestiegen. Es liegt in der Natur der Sache, dass in der Regel alle vor Krieg, Verfolgung und Vertreibung fliehenden Asylbewerber und Flüchtlinge mittellos sind. Somit ist davon auszugehen, dass bei solchen Schadensfällen der Geschädigte generell ohne entsprechende Entschädigung bleibt. Dieses Risiko steigt mit jeder Flüchtlingswelle, da die Zahl der Schutzsuchenden damit zunimmt. Wenn der Staat aber die Grenzen aus humanitären Gründen öffnet und weiß, wie es um die finanzielle Situation der Schutzsuchenden steht, gehört es eben gerade nicht zum allgemeinen Lebensrisiko, auf einen mittellosen Asylbewerber zu treffen. Des Weiteren gibt es noch einen großen, aber entscheidenden Unterschied für den Geschädigten zwischen Asylbewerbern ohne Haftpflichtversicherung und sonstigen Personen ohne Haftpflichtversicherung, nämlich die Erwerbslage und die Verfolgbarkeit. Wer durch eine Person geschädigt wird, hat Anspruch auf Entschädigung. Ist diese Person mittellos und ohne Haftpflichtversicherung, bleibt immer noch die Titulierung und Vollstreckung über 30 Jahre. Bei einem mittellosen Asylbewerber ohne Arbeitserlaubnis hingegen ist völlig unklar, ob dieser überhaupt dauerhaft in Deutschland bleiben darf, oder ob er abgeschoben wird. Die Titulierung ist zwar theoretisch möglich, eine Vollstreckung in Afghanistan oder Syrien aber praktisch unmöglich. Das deutsche Recht kennt sehr wohl auch eine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung: da dem Staat das sich aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstehende Risiko bewusst ist, muss jeder Kfz-Halter den Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung nachweisen. Des Weiteren besteht jetzt schon auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unterschiedlicher Versicherungsschutz. Denn wie aus dem Sachstandsbericht WD 6 – 3000 – 124/16 vom 27.10.16 hervorgeht, haben einige Kommunen auf freiwilliger Basis eine Haftpflichtversicherung für die in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Asylbewerber und Flüchtlinge abgeschlossen. Zum Stichtag 01.10.2016 waren demnach alleine bei der GVV Kommunalvers. VVaG für rund 50 Städte und Gemeinden für rund 4900 Einzelpersonen und rund 1750 Familien derartige Versicherungen abgeschlossen. Es darf aber für den Geschädigten aus Gleichheitsgesichtspunkten keine Rolle spielen, ob er in einer finanziell gut gestellten Kommune lebt, die eine solche Versicherung abschließt, oder in einer stark verschuldeten Kommune, die sich eine solche Versicherung aus Kostengründen nicht leisten will. Dies ist als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG anzusehen.

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