Aufnahme der strafbaren Werbung gem. § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in § 1 Abs. 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
69 Unterstützende 69 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

69 Unterstützende 69 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2019
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert in § 1 Absatz 3 ("Anwendungsbereich") des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) die strafbare Werbung gemäß § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ebenfalls aufzunehmen.

Begründung

Schneeball und Pyramidensystem sind mittlerweile im Internet weltweit verbreitet.Nachdem ein Schneeballsystem zusammengebrochen ist machen die Anwerber einfach mit neue Pyramiden oder Schneeballsystemen weiter, die vielfach in den sozialen Medien und Video Kanälen beworben werden.Der Verbraucher, der weitere Teilnehmer anwirbt weiß in der Regel gar nicht, dass er sich gemäss §16 Abs. 2 UWG strafbar macht.Wenn man den Betreibern entsprechender Platformen (insbesondere die 2 größten Plattformen) Beschwerden schickt wurde diese bisher stets ignoriert.Teilweise sogar ganz im Gegenteil, wenn man entsprechende Inhalte kritisiert wird man gesperrt oder die Beiträge werden gelöscht. Schliesslich verdient man teilweise an Werbeeinnahmen durch diese Anbieter.Dabei gilt Meinungsfreiheit, selbst in folgendem Fäallen:c)Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunter-nehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäuße-rungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden.BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 -VI ZR 39/14BVerfG: Maßnahmen der öffentlichen Gewalt dürfen auch scharf kritisiert werdenBeschluss vom 24.07.2013, Az.: 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13Meinungsfreiheit schützt auch emotionalisierte Äußerungen und überspitzte MeinungenPressemitteilung Nr. 21/2016 vom 29. April 2016Beschluss vom 10. März 2016 1 BvR 2844/13§ 16 Strafbare Werbung(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.Die Vorschrift dient dem Schutz der Verbraucher vor einer besonders schädlichen Form der Irreführung durch ein System der Verkaufsförderung, das für sein Fortbestehen den Beitritt einer immer größeren Zahl von Teilnehmern erfordert, um die Vergütungen zu finanzieren, die den bereits vorhandenen Teilnehmern ausgezahlt werden (sog. progressive Kundenwerbung). Ein solches System, gleichgültig ob es als Schneeball- oder Pyramidensystem (-» Rn. 14.8) organisiert ist, bricht notwendigerweise irgendwann einmal zusammen, so dass die zuletzt eingetretenen Teilnehmer die versprochene Vergütung nicht mehr erlangen."Köhler/Bornkamm UWG, 35. Auflg., Anh. zu § 3 III, Rn 14.2"

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