Kraj : Nemecko

Aufnahme in das PflSchG (Mindestabstand von 150 m zur Wohnbebauung beim Ausbringen chemischer Pflanzenschutzmittel)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
19 19 v Nemecko

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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, einen generellen Mindestabstand von 150 Metern zur Wohnbebauung für das Ausbringen von chemischen Pflanzenschutzmitteln in das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) aufzunehmen.

Dôvody

Ich fordere eine lex Langouët, die zum Schutz von Menschen einen Mindestabstand von 150 m zur Wohnbebauung für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln vorsieht, weil Pflanzenschutzmittel in Schranken erlaubt bleiben, der rechtliche Schutz von Menschen vor möglichen negativen Beeinträchtigungen sich aber nicht wesentlich weiterentwickelt hat, obwohl die rechtlichen Bedingungen für die Erlaubnis des Anwendens toxischer Stoffe in der Landwirtschaft seit dem Ende des zweiten Weltkrieges größten Teils weggefallen sind. Es liegen in Deutschland und Europa keine notstandsähnlichen Bedingungen vor, die uns sorgen lassen müsste, dass die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gefährdet wäre (wenn, dann würden höchstens schwere Dürren die Versorgungssicherheit gefährden). Solche notstandsähnlichen Bedingungen müssten vorliegen bzw. zu erwarten sein, um in die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit eingreifen zu dürfen. Die Verhältnismäßigkeit von Grundrechtseingriffen muss nämlich gewahrt bleiben und in diesem Fall wünsche ich, dass sie wieder hergestellt wird.Konkret geht es hier um das Problem der Abdrift beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln. Wer vom Lande ist, der kennt es vielleicht: Man fährt im Frühjahr mit dem Auto auf einer Landstraße an einem Feld vorbei, auf dem gerade Pflanzenschutzmittel versprüht wird. Kurz nach dem Traktor verbreitet sich im Auto ein süßlicher fremder Duft. Ich persönlich kenne diesen Duft seit meiner Kindheit und weiß genau, wovon er herrührt.Die mutmaßlichen Langzeitschäden von Pflanzenschutzmitteln, beim Menschen sind bekannt: Haarausfall, Neuroblastome (Krebs), Schäden des Nervensystems. Dass ich hier jetzt nicht differenziere und alles in einen Topf schmeiße, spielt keine Rolle, denn es handelt sich um potenziell gesundheitsschädigende Stoffe im Allgemeinen. Die Gefährdung von Menschen lässt sich nur dadurch verhindern, indem man es der Abdrift möglichst schwer macht, den Menschen an seinem Lebensmittelpunkt zu erreichen. Die bisherigen Regelungen sind ungenügend. Wir haben gerade erst eine ausgiebige Debatte über Aerosole geführt. Der wesentliche Unterschied bei dieser Aerosolbildung ist, dass es um hohe Drücke und Mengen an der landwirtschaftlichen Giftspritze geht, so dass ganze Pestizidwolken hinterm Traktor entstehen, die vom Wind fortgetragen werden. Zwei oder auch fünf Meter sind da völlig wirkungslos. Dieser unverhältnismäßige Zustand gehört in Ordnung gebracht.

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