Regione: Germania

Ausbildungsförderung nach dem BAföG - Anspruch auf Ausbildungsförderung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
175 Supporto 175 in Germania

La petizione è stata respinta

175 Supporto 175 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2013
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass junge Menschen, die als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nach Deutschland gekommen sind und hier eine Aufenthaltsgenehmigung einschliesslich einer Duldung haben, einen Anspruch auf Ausbildungsförderung (BAFÖG) erhalten und geltend machen können.

Motivazioni:

Nach § 8 Nr. 2a (BAFÖG) wird "geduldeten Ausländern (§60 a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, ... Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten". Junge Menschen, die mit 16 oder 17 Jahren als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nach Deutschland kommen, werden im Rahmen der Jugendhilfe bis zur Volljährigkeit betreut. Jene , die hier Deutsch gelernt und einen Schulabschluss erworben haben und nach Beendigung der Betreuung durch die Jugendhilfe "auf eigenen Füssen stehen" müssen und eine schulische Weiterbildung aufnehmen möchten, sollte die vierjährige Wartezeit erlassen werden.

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Novità

  • Pet 3-17-30-2130-047403

    Ausbildungsförderung nach dem BAföG


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.12.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass junge Menschen, die als unbegleitete
    minderjährige Flüchtlinge nach Deutschland kommen und über eine
    Aufenthaltsgenehmigung verfügen bzw. geduldet werden, einen Anspruch auf
    Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ohne eine vierjährige
    Wartezeit geltend machen können.
    Der Petent führt aus, dass nach § 8 Nr. 2a des
    Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) geduldeten... avanti

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