Regione: Vokietija

Ausnahme für zulässige "Privatkopien" nach § 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Peticijos pateikėjas
Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
23 Palaikantis 23 in Vokietija

Rinkimas baigtas

23 Palaikantis 23 in Vokietija

Rinkimas baigtas

  1. Pradėta 2021
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas su gavėju
  5. Sprendimas

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

persiuntimas

Mit der Petition wird gefordert, dass eine Ausnahme für zulässige "Privatkopien" nach § 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG) im Hinblick auf das Verbot zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen nach § 95a (durch Gesetzesänderung) beschlossen wird.

Priežastis

Es ist hinreichend bekannt, dass die sogenannte "Privatkopie" nach § 53 UrhG zulässig ist. Dieses Recht soll es insbesondere Endverbrauchern erlauben, Sicherungskopien von ihren Originalen herzustellen.Für diese Möglichkeit werden die Rechteinhaber bereits im Vorfeld durch die sogenannte Urheberrechtsabgabe angemessen vergütet. So werden etwa für einen PC derzeit 13,19 EUR, für einen MP3-Player 5 EUR und bei DVDs zwischen 2 und 8 Eurocent je Rohling durch die GEMA erhoben. Diese Gebühren zahlen letztendlich die Endverbraucher.Dieses Recht wird jedoch durch § 95a UrhG "blockiert", da die Umgehung eines Kopierschutzes - selbst bei Vorliegen des Originals - eine Zustimmung durch den Rechteinhaber erforderlich macht.Die Zustimmung etwa auf dem Rechtsweg, durch Geltendmachung der Gewährleistungsrechte nach § 434 ff BGB zu erstreiten, hat sich in der Praxis nicht bewährt. Auch dürfte es einem Verbraucher nicht zumutbar sein, bei einer größeren Sammlung von Werken (z.B. DVD-Sammlung), jeden Rechteinhaber zu kontaktieren und/oder sogar in jedem Fall den Rechtsweg zu beschreiten.Hersteller verwenden in nahezu allen Fällen einen Kopierschutz, insbesondere bei Musik-CDs und Filmen auf DVD/Blu-Ray. Besonders erwähnenswert ist hierbei, dass die verwendeten Kopierschutzmaßnahmen in vielen Fällen vollkommen unwirksam sind und sogar ohne Hilfsmittel "umgangen" werden können. Zu diesem Thema liegen auch einschlägige Berichte in der Presse vor. Das Umgehen eines unwirksamen Kopierschutzes hingegen ist höchst umstritten und birgt erhebliche Gefahren durch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche seitens der Rechteinhaber.Die führte dazu, dass Hersteller in vielen Fällen unwirksame, günstige Kopierschutzmaßnahmen nutzen und die Verpackungen mit einem Hinweis (z.B. "Diese CD ist kopiergeschützt") versehen, um die Beschränkungen des § 95a UrhG für sich beanspruchen zu können.Das Recht auf eine Privatkopie nach § 53 UrhG wird hierdurch unzulässig durch § 95a UrhG dergestalt eingeschränkt, als dass keine Privatkopien angefertigt werden können.Privatkopien können so auf einfachste Art und Weiße ausgeschlossen bzw. verhindert werden.Die jetzige Regelung von § 95a UrhG hat daher dazu geführt, dass die Rechteinhaber zwar eine Vergütung erhalten, die Verbraucher aber trotz der bezahlten Abgabe daran gehindert werden, ihre Rechte aus § 53 UrhG wahrzunehmen.Der Deutsche Bundestag möge daher eine Ausnahme für zulässige "Privatkopien" nach § 53 UrhG im Hinblick auf das Verbot zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen nach § 95a UrhG (durch Gesetzesänderung) beschließen.Der Petent schlägt hierzu eine Erweiterung des § 95a UrhG um einen weiteren Absatz vor. Hierfür käme etwa in Betracht: "Bei Vervielfältigungen nach § 53 UrhG ist abweichend von Absatz 1 keine Zustimmung des Rechteinhabers zur Umgehung einer technischen Schutzmaßnahme erforderlich."Hierdurch könnten die Interessen der Rechteinhaber und der Verbraucher in angemessener Weise berücksichtigt werden

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