Région: Allemagne

Ausnahmeklausel für Notärzte im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
37 Soutien 37 en Allemagne

Le processus de pétition est terminé

37 Soutien 37 en Allemagne

Le processus de pétition est terminé

  1. Lancé 2020
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird eine Ausnahmeklausel für Notärzte im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gefordert.

Raison

In vielen Bundesländern ist die Durchführung des Notarztdienstes kommunale Aufgabe, welche von Beauftragten (zumeist Hilfsorganisationen, Feuerwehren, privaten Krankentransportunternehmen) durchgeführt wird. Diese haben regelhaft kein eigenes fest angestelltes ärztliches Personal, sondern beschäftigen Klinikärzte als Notärzte. Aufgrund der im Krankenhaus gewonnenen Behandlungsroutine ist dieses Vorgehen sinnvoll und kommt dem Patienten zu Gute. Notarztdienste sind für Kliniken eine sehr willkommene Abwechslung vom Klinikalltag und die Möglichkeit zur Teilnahme am Notarztdienst ist oftmals ein Entscheidungskriterium bei der Wahl des Arbeitgebers.Realisiert wird das in zahlreichen Fällen durch Arbeitnehmerüberlassung. Hier werden die Kollegen nicht für längere Zeiträume am Stück sondern punktuell für einzelne Schichten vom Krankenhaus an den Standort des Notarzteinsatzmittels (Notarzteinsatzfahrzeug, Notarztwagen, Rettungswagen, Intensivtransportwagen, Intensivtransporthubschrauber) entsandt. Das hat für die Ärzte den Vorteil, dass sie weiterhin nach den guten Vergütungsbedingungen des Hauptarbeitgebers bezahlt werden und eben nicht frei von Sozialabgaben und sozialer Sicherung als Freiberufler tätig werden müssen. Sämtliche Regelungen zum Schutz des Arbeitnehmers sind bei der Überlassung anzuwenden, bei Freiberuflichkeit nicht. Genau hier macht das derzeitige AÜG aber für diese spezielle Berufsgruppe keinen Sinn. Es führt zu einer drei Monate und einen Tag dauernden Zwangspause vom Notarztdienst alle 18 Monate, ändert aber am grundsätzlichen Modell nichts. Dieser Pausenzwang bedingt bei Entleihern und Verleihern einen erheblichen Mehraufwand bei der Personalverwaltung und auch bei der Dienstplangestaltung und führt in Zeiten des Ärztemangels schlimmstenfalls sogar zu Besetzungslücken auf einzelnen Rettungsmitteln. Das war mit Sicherheit nicht die Intention des Gesetzes, schließlich sollten hier die Bedingungen für überlassene Arbeitnehmer verbessert werden und nicht verschlechtert.Einfachste Maßnahme wäre es, eine weitere Ausnahmeklausel - diesmal speziell für Notärzte im Rettungsdienst in kommunaler Trägerschaft oder Trägerschaft des Landes - im Sinne einer Nichtanwendbarkeit der Befristungsregelungen des AÜG hinzuzufügen.

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