Reģions: Vācija

Ausstattung der Bundespolizei mit einer elektronischen Gesundheitskarte bei der freien Heilfürsorge

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Sākās 2021
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Mit der Petition wird gefordert, die Beamtinnen und Beamte des Bundes, die Heilfürsorge erhalten, mit einer uneingeschränkten elektronischen Gesundheitskarte auszustatten und damit den Kassenpatienten gleichzustellen.

Pamatojums

BeamtInnen der Bundespolizei, die Heilfürsorge erhalten, haben - sofern an ihrem dienstlichen Standort ein Polizeiärztlicher Dienst (PÄD) vorhanden ist - nur eine auf den Zahnarzt beschränkte elektronische Gesundheitskarte. Sofern ein Arztbesuch außerhalb des PÄD erforderlich ist, muss vom zuständigen PÄD eine Überweisung in Papierform angefordert werden. Eine nennenswerte Anzahl von BeamtInnen wohnt nicht im Standortbereich von 30km. Daher ist bei einer akuten Erkrankung davon auszugehen, dass diese BeamtInnen einen Arzt an ihrem Wohnort aufsuchen. Daher sollten sie - wie jeder Kassenpatient auch - eine elektronische Gesundheitskarte haben, um dem Arzt die darauf gespeicherten Informationen verfügbar zu machen. Insbesondere vor dem Hintergrund der in Zukunft geplanten gespeicherten Patientendaten ist das bisherige Verfahren der Bundespolizei m.E. überholt und benachteiligt die BeamtInnen unter den oben dargestellten Voraussetzungen. Die über die Heilfürsorge gewährten Leistungen wurden weitgehend den Kassenleistungen angepasst. Insofern wäre es nur folgerichtig, die BeamtInnen auch im Hinblick auf die Gesundheitskarte gleichzustellen. Es bliebe noch zu prüfen, welche anderen BundesbeamtInnen ebenfalls Heilfürsorge in ähnlicher Konstellation genießen. Ebenso sollte geprüft werden, ob dieses Verfahren analog auch für SoldatInnen anwendbar ist. M.E. könnte hier der Verwaltungsaufwand insgesamt reduziert und optimiert werden. Vor allem wäre in der Zukunft insbesondere in Notfällen sichergestellt, dass der behandelnde Arzt sofort über die notwendigen Informationen verfügt und nicht langwierige Erläuterungen durch den Patienten abgegeben werden müssen, sofern dieser im Notfall überhaupt hierzu in der Lage ist.

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