Region: Freistaat Bayern
Bürgerrechte

Ausstellung einer bayerischen Staatsangehörigkeitsurkunde gemäß Artikel 6 der bayerischen Verfassung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 80524 München
44 Unterstützende

Die Petition wurde vom Petenten zurückgezogen

44 Unterstützende

Die Petition wurde vom Petenten zurückgezogen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Eine Ausstellung einer deutschen Staatsbürgerschaftsurkunde ist möglich und gesetzlich geregelt. Die Ausstellung einer bayerischen Staatsangehörigkeitsurkunde ist zur Zeit nicht möglich obwohl es eine bayerische Staatsangehörigkeit gibt. Im Zuge einer immer weiter umgreifenden Entwurzelung und zunehmender Internationalität wird oft auch unbewußt die Feststellung und Pflege von Heimat und der ureigensten Wurzeln notwendig.

-Um zu wissen wo hin man gehen will, sollte man wissen woher man kommt. -Um zu wissen was von was man etwas geben kann, sollte man wissen was man hat. -Um zu wissen was man verlieren kann, sollte man wissen was man besitzt.

Deshalb der schon auf verschiedenen rechtlichen Wegen unternommene Versuch, der bayerische Staatsangehörigkeit zumindest formell den selben Stellenwert zuzumessen wie der deutschen. Die in der Rechtswissenschaft herrschende Meinung geht auch tatsächlich davon aus, dass die bayerische Staatsangehörigkeit weiterhin existiert.

Bayerische Verfassung: Artikel 6

(1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben 1. durch Geburt; 2. durch Legitimation; 3. durch Eheschließung; 4. durch Einbürgerung.

(2) Die Staatsangehörigkeit kann nicht aberkannt werden.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit.

Das deutsche Grundgesetz sieht vor, dass der Bund für das Staatsangehörigkeitsrecht zuständig ist, und das relevante Gesetz kenn nur eine Staatsbürgerschaft, nämlich die deutsche. Laut Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes betrifft dies aber nur die “Staatsangehörigkeit im Bunde”. Die Mehrheit der Juristen sieht es so, dass die Staatsangehörigkeit der Länder hiervon nicht betroffen ist und damit in der Gesetzgebungskompetenz der Länder verbleibt (Art. 70 GG).

Von dieser Kompetenz hat der Freistaat Bayern (bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes) durch den genannten Artikel in seiner Verfassung Gebrauch gemacht. Dass das vorgesehene Ausführungsgesetz niemals verabschiedet wurde, ändert daran nichts. Die grundlegenden Fälle für den Erwerb der bayerischen Staatsbürgerschaft sind auch ohne Gesetz in der Verfassung geregelt und zumindest im groben anwendbar: Geburt und Eheschließung erklären sich aus sich selbst heraus und brauchen keine langen Verwaltungsbestimmungen. Mag die bayerische Staatsangehörigkeit auch praktisch nicht wichtig sein, ideell ist sie es natürlich.

Begründung

Das bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr führt die Rechtsaufsicht über alle Staatsangehörigkeitsbehörden in Bayern. Daneben ist es für die Weiterentwicklung des Staatsangehörigkeitsrechts zuständig. Die Staatsangehörigkeit, die der jeweilige Staatsbürger besitzt, ist das rechtliche Band zwischen dem Staat und seinem Staatsangehörigen. Sie zeigt an welchem Staat der Betreffende angehört. Aus der Zugehörigkeit zum Staat entstehen zwischen dem Staat und seinem Staatsangehörigen Rechte und Pflichten. Artikel 6 der bayerischen Verfassung legt die Erwerbstatbestände der bayerischen Staatsangehörigkeit fest, Artikel 7, wer als bayerischer Staatsbürger anzusehen ist, und Artikel 8 regelt das Verhältnis des bayerischen Staatsvolkes zu den Angehörigen der anderen deutschen Länder. Die Bestimmungen lauten im Einzelnen:

Artikel 6 (1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben

durch Geburt; durch Legitimation; durch Eheschließung; durch Einbürgerung.

(2) Die Staatsangehörigkeit kann nicht aberkannt werden. (3) Das Nähere regelt ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit. Artikel 7 (1) Staatsbürger ist ohne Unterschied der Geburt, der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens und des Berufs jeder Staatsangehörige, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. (2) Der Staatsbürger übt seine Rechte aus durch Teilnahme an Wahlen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden sowie Volksbegehren und Volksentscheiden. (3) Die Ausübung dieser Rechte kann von der Dauer eines Aufenthalts bis zu einem Jahr abhängig gemacht werden.

Artikel 8 Alle deutschen Staatsangehörigen, die in Bayern ihren Wohnsitz haben, besitzen die gleichen Rechte und haben die gleichen Pflichten wie die bayerischen Staatsangehörigen.

Aus Art. 8 BV geht hervor, dass die bayerische Staatsangehörigkeit keine Ausgrenzung von Deutschen aus anderen Bundesländern bezweckt. Deutsche ohne bayerische Staatsangehörigkeit, die in Bayern leben, haben dieselben Rechte und Pflichten wie Personen, die die bayerische Staatsangehörigkeit besitzen. Diese Sichtweise deckt sich mit dem später in Kraft getretenen Art. 33 Abs. 1 GG.

Deshalb fordere ich eine Debatte und Entscheidung im bayerischen Parlament und den bestimmenden Gremien darüber, ob es zukünftig ermöglicht werden kann, einem Antragsteller die bayerische Staatsangehörigkeit amtlich zu bestätigen, genauso wie es möglich ist die deutsche Staatsbürgerschaft bestätigt zu bekommen, wie es bei der deutschen Staatsangehörigkeit im StAG geregelt ist, in dem auch die Beurkundung der Staatsangehörigkeit geregelt ist.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

Link zur Petition

Bild mit QR code

Abrisszettel mit QR Code

herunterladen (PDF)

Neuigkeiten

In Zeiten der Integrationsdebatte ist der ideele Wert einer Tradition, wie einer Urkunde des Heimatrechts für Bayern und Zugezogene unbezahlbar! Ohne Definition muss das Recht Zugezogener dem der Bayern immer noch per Urteil angeglichen/differenziert werden. (s. Quelle) Die BV schafft zu dunkler Stunde 1946 klare Position und Wegweisung, sie wird mit hoher Wahlbeteiligung angenommen. Sie ist aktuell und für geltendes Landesrecht Grundlage, besonders für Grundrechte, und regionale/kommunale Zuständigkeit. Art. 8 BV sieht die Gleichbehandlung aller Deutscher oder in Folge EU - Bürger vor.

Noch kein CONTRA Argument.

Mehr zum Thema Bürgerrechte

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern