Ausweise - Änderung von § 19 des Passgesetzes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
86 Unterstützende 86 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

86 Unterstützende 86 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das Paßgesetz geändert wird. Genauer der Paragraf 19, Zuständigkeit. Die Zuständigkeit der Paßbehörde soll demnach nicht nur beim Hauptwohnsitz gelten, sondern auf den/die Nebenwohnsitz/e erweitert werden.

Begründung

Die Hauptwohnung ist im Allgemeinen die vorwiegend genutzte Wohnung, an der sich der Einwohner den größten Teil des Jahres aufhält. Meist ist man jedoch zeitweilig durch Arbeit oder Anderes an seinen Nebenwohnsitz gebunden. Um in dieser Zeit, die in einem extremen Beispiel bis 182 Tage andauern kann, einen neuen Pass zu bekommen, enstehen hohe zusätzliche Kosten und Aufwände.Beim neuen Bun­des­mel­de­ge­setz, welches auf der Internetseite des Bundesministerium des Inneren mit der Überschrift "Moderne Verwaltung und Öffentlicher Dienst" angepriesen wird, ist eine wesentliche Änderung, dass "Sicherheitsbehörden und weitere, durch andere Rechtsvorschriften zu bestimmende Behörden erhalten rund um die Uhr länderübergreifend einen Online-Zugriff auf die Meldedaten." Dies sollte den einzelen Behörden, im Besondern auch den jeweiligen Paßbehörden, die Möglichkeit geben einen Pass (im weiteren Sinne Ausweisdokumente) auszustellen.Form und Verfahren der Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung werden dadurch nicht erschwert. Der Bürger wird entlastet.

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Neuigkeiten

  • Pet 1-18-06-2101-020872

    Ausweise
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.02.2016 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Mit der Petition wird eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit der Passbehörden in
    § 19 Absatz 3 Satz 1 des Passgesetzes begehrt.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass § 19 Absatz 3
    Satz 1 des Passgesetzes (PassG) dahingehend geändert werden sollte, dass bei
    mehreren Wohnungen nicht nur die Passbehörde örtlich zuständig sein sollte, in
    deren Bezirk der Passbewerber oder Passinhaber seinen Hauptwohnsitz habe,
    sondern daneben auch die Passbehörden,... weiter

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