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Ausweise - Ausschließliche Fassung des § 5 (2) Nr. 9 PAuswG

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Keräys valmis

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  1. Aloitti 2017
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Vuoropuhelu vastaanottajan kanssa
  5. Päätös

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, § 5 (2) Nr. 9 Personalausweisgesetz (PAuswG) ausschließlich wie folgt zu fassen:„9. Anschrift,“.

Perustelut

In der Begründung zum PAuswG (BT Drs. 16/10489, B. Besonderer Teil) ist im Abschnitt Zu § 7 ausgeführt:„Die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche mit Wohnsitz im Ausland war auch nach bisheriger Rechtslage schon möglich, jedoch nur bei Personalausweisbehörden in Deutschland. Da verschiedene Staaten bisherige Ausweisdokumente für Ausländer nicht mehr anbieten und die Mitführung des Passes von den Auslandsdeutschen oft als unhandlich bemängelt wird, ist die Nachfrage nach Personalausweisen bei Auslandsdeutschen stark angestiegen. Das gilt insbesondere für die in den EU-Staaten lebenden Deutschen, die für ihren Aufenthalt nur den Personalausweis benötigen. Auch im Hinblick auf den hohen Nutzwert des elektronischen Identitätsnachweises für Deutsche im Ausland zur Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten oder Geschäften in Deutschland stellt die Ausstellung von Personalausweisen im Ausland eine Verbesserung der Situation der Auslandsdeutschen dar und ermöglicht auch rein praktisch eine bessere Bindung an Deutschland.“Der Gesetzgeber möchte also auch Auslandsdeutschen die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 18 PAuswG ermöglichen. Derzeit lautet § 5 (2) Nr. 9 PAuswG jedoch:„9. Anschrift, bei Anschrift im Ausland die Angabe „keine Hauptwohnung in Deutschland“,“.Damit ist die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises für Auslandsdeutsche ausgeschlossen, wenn an Diensteanbieter die tatsächliche Anschrift eines Auslandsdeutschen gemäß § 18 (3) Nr. 6 PAuswG für die Geschäftszwecke der Diensteanbieter übermittelt werden muss. Die meisten Anbieter benötigen auf Grund gesetzlicher Vorgaben die tatsächliche Anschrift, z. B. zum Versand von amtlichen Dokumenten (Bundesamt für Justiz, Kraftfahrt-Bundesamt, Bundesdruckerei GmbH für Berechtigungscode zum Laden von Signaturzertifikaten, Petitionsausschuss des Bundestages). Auch zur Eröffnung eines Kontos im Internet benötigt die Bank die tatsächliche Anschrift wegen des Geldwäschegesetzes und zur Feststellung des Steuerwohnsitzes. Auch Onlineversandhändler, die den elektronischen Personalausweis für die Abwicklung von Onlinebestellungen verwenden, benötigen die tatsächliche Anschrift, um die Waren versenden zu können. Die Anschriftenangabe „keine Hauptwohnung in Deutschland“ ist zum Versand von Dokumenten und Waren ungeeignet.Gemäß § 8 (2) Satz 2 PAuswG hat der Ausweisinhaber den Nachweis über den Aufenthalt, also der Anschrift, zu erbringen. Eine nachgewiesene Anschrift kann jedoch auch gemäß § 5 (2) Nr. 9 PAuswG auf dem Personalausweis eingetragen und gemäß § 5 (5) Nr. 1 PAuswG auf demselben gespeichert werden. 3,5 Millionen Auslandsdeutsche, also 4,73 % aller deutschen Staatsangehörigen, werden vorsätzlich von der Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises und somit von der Teilnahme am elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr ausgeschlossen. Der Wohnsitz ist jedoch kein sachlicher Grund für eine Benachteiligung von Auslands- gegenüber Inlandsdeutschen.

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Uutiset

  • Pet 1-18-06-2101-041851 Ausweise

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.04.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition
    a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat –
    als Material zu überweisen,
    b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

    Begründung

    Mit der Eingabe wird gefordert, dass auch eine ausländische Adresse in den
    Personalausweis eingetragen werden kann, um diesen als elektronischen
    Identitätsnachweis nutzen zu können.

    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass 3,5 Millionen
    Auslandsdeutsche, also 4,73 Prozent aller deutschen Staatsangehörigen, von der
    Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises und somit von der Teilnahme am
    elektronischen... enemmän

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