Civilne pravice

Barrierefreie Kommunalwahlen für sehbehinderte und blinde Menschen

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Boris Pistorius, Minister für Inneres und Sport in Niedersachsen
407 podpornik 309 v Spodnja Saška

Prejemnik peticije ni odgovoril.

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  1. Začelo 2015
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Neuspešen

Blinde und sehbehinderte Menschen können in Niedersachsen nicht barrierefrei wählen. Während für Wahlen auf Bundes- und Landesebene inzwischen Wahlschablonen verfügbar sind, die blinden Menschen selbstständiges Wählen ermöglichen, ist das für Kommunalwahlen bisher nicht möglich. Bisher müssen blinde und sehbehinderte Menschen auf eine Vetrauensperson zurückgreifen, die ihnen beim Wählen hilft. Eine geheime und selbstständige Wahl ist so nicht möglich. Bei den niedersächsischen Kommunalwahlen 2016 soll dieser Missstand endlich behoben und auch Kommunalwahlen endlich barrierefrei werden.

Im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention fordern wir, wie im Bundeswahlgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen bereits geschehen, schnellstmöglich rechtliche Regelungen zu schaffen, die eine barrierefreie Kommunalwahl für Sehbehinderte und Blinde Menschen ermöglichen. Das Bundesrecht kann hierfür als Beispiel herangezogen werden. Im Bundeswahlgesetz ist in § 33 Abs. 2 der gleiche Passus enthalten wie in § 30 Abs. 1 Satz 2 NKWG. Darüber hinaus regelt das Bundeswahlgesetz lediglich in § 50 BWG die Erstattung der Kosten für Stimmzettelschablonen an die Blindenvereine. Wir gehen daher davon aus, dass der Bund von der im Bundeswahlgesetz enthaltenen Verordnungsermächtigung Gebrauch ge-macht hat und eine entsprechende Regelung getroffen hat.

Im Hinblick auf die im NKWG ebenfalls enthaltene Verordnungsermächtigung (§ 53 NKWG), bitten wir daher beim zuständigen Fachministerium ebenfalls entsprechende Verordnungen zu erwirken und damit die UN Behindertenrechtskonvention endlich umzusetzen. Immerhin ist es auf Bundes- und Landesebene möglich.

Mehr Informationen finden Sie auch auf unserer Homepage: https://www.behindertenbeirat-lueneburg.de/barrierefreieWahlen.html

Nach § 53 NKWG ist das Fachministerium ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen und ergänzende Regelungen zu folgenden Gegenständen zu treffen: a. Form und Inhalt des Stimmzettels b. Ausstattung der Wahlräume c. Ausgabe von Wahlscheinen

razlog

A. Form und Inhalt der Stimmzettel § 53 Abs. 1 Nr. 6 NKWG

Nach hiesiger Auffassung können die Stimmzettel durchaus so gestaltet werden, dass durch Vorgabe entsprechender DIN bei der Gestaltung der Stimmzettel (Größe, Abstände usw.) die Erstellung von nur einer oder zwei Wahlschablonen ausreicht um Stadt-, Kreis-, Bezirks oder OberbürgermeisterInnenwahlen gleichzeitig durchzuführen. Die Stimmzettel müssten lediglich vorgegebenen Normen entsprechen, jeweils eine andere tastbare Markierung in einer Ecke oder anderen, gut auffindbaren und unverwechselbaren Position enthalten. Denkbar wären hier verschiedene geometrische Aussparungen im Stimmzettel. Lange Wahlvorschläge könnten durch eine entsprechend große Schablone (bei der Europawahl waren 24 Wahlvorschläge vorhanden) abgefedert werden. Damit dürfte auch bei Kommunalwahlen ausreichend Platz vorhanden sein. Das sich hinter den Ziffern auf der Wahlschablone je nach zu wählendem kommunalen Ver-tretungsorgan jeweils andere Personen oder Parteien verbergen ist selbstverständlich und wäre durch eine erläuternde, d.h. den schriftlichen Inhalt wiedergebende CD den Betroffenen jeweils mitzuteilen. Auch hier zeigt die Praxis im Bund, das es gute Formate gibt, die es ermöglichen auf nur einer CD diverse Wahlbezirke zu erfassen und so landesweit nur das erstellen weniger verschiedener CDs notwendig werden würde. Sofern sich tatsächlich der BVN nicht in der Lage sieht, für den Bereich der Kommunalwahlen rechtzeitig Wahlschablonen sowie CDs zu erstellen, wird angeregt, auf die Blindenvereine in den anderen Bundesländern zurück zu greifen bzw. Privatunternehmen zu beauftragen. Bei den Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erreichen die Wahlschablonen derzeit ohnehin nur die Mitglieder des BVN. Damit ist eine freie, gleiche und geheime Wahl für die sehbehinderten und blinden Menschen, welche nicht Mitglied im BVN sind derzeit auch nicht möglich. Demzufolge fehlt auch in diesem Bereich noch eine komplette Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Sollten derzeit die Fristen tatsächlich so eng sein, dass eine Umsetzung der o.g. Möglichkeiten allein aus Zeitgründen nicht erfolgen kann, müssen die Rechtsgrundlagen geändert werden. Die UN-Behindertenrechtskonvention überlagert insoweit die kommunalen Vorschriften.

B. Ausstattung der Wahlräume § 53 Abs. 1 Nr.2 NKWG

Möglich wäre auch die Ausstattung der Wahllokale mit den Wahlschablonen. Auf die vorherige Zusendung der CD kann jedoch nicht verzichtet werden, da ansonsten diese auch in den Wahllo-kalen mit entsprechender Technik zugänglich gemacht werden müsste. Im Hinblick auf das Wahlgeheimnis erlauben wir uns den Hinweis, dass § 30 Abs. 2 Satz 3 NKWG aus hiesiger Sicht rechtlich bedenklich erscheint. Gerade im örtlichen Bereich sollten nicht Personen, die für die korrekte Einhaltung des NKWG und dessen Verordnungen verantwortlich sind, berechtigt werden Wahlhilfe bei der unmittelbaren Stimmabgabe zu leisten.

C. Ausgabe von Wahlscheinen § 53 Abs. 1 Nr. 4 NKWG

Außerdem regen wir an, dass die Zusendung des Wahlscheins künftig in einem Briefumschlag erfolgt. Einfache, wenn auch etwas dickere Papierabschnitte können leicht von sehbehinderten und blinden Menschen als unerwünschte Werbung erfühlt und, ohne nähere Prüfung, im Papierkorb landen. Der Behindertenbeirat würde sich freuen, wenn die UN-Behindertenrechtskonvention umge-setzt wird und bei der nächsten Kommunalwahl eine barrierefreie Wahlmöglichkeit für sehbehinderte und blinde Menschen in Niedersachsen existiert. Wenn man einmal konstruktiv prüft, finden sich vielleicht noch andere, als die oben vorgeschlagenen Möglichkeiten. Vielleicht kann man analog den Strichcodes auf Lebensmittelverpackungen eine Lösung finden, mit der die Wahlzettel direkt von den Blinden gelesen und ausgefüllt werden können.

Wir weisen in diesem Zusammenhang auch auf den aktuellen Beschluss des Bundesverfas-sungsgerichtes vom 10.10.2014, 1BVR 856/13 hin, in dem die Anforderungen für die Bereitstellung von Prozeßunterlagen in Blindenschrift dargestellt werden.

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novice

  • Sehr geehrte Unterstützerinnen und Unterstützer,
    die gesammelten Unterschriften, insgesamt 1.035, wurden dem Nds. Ministerium für Inneres- und Sport übergeben. Leider haben wir von dort bisher keinerlei Rückmeldung erhalten. D.h. wir werden in Kürze Nachfragen und darauf hinweisen, dass die seit 2012 für Deutschland verbindliche UN-Behindertenrechtskonvention bezogen auf barrierefreie Kommunalwahlen nicht umgesetzt ist und es nicht auszuschließen ist, das Einzelpersonen ihr Grundrecht auf geheime Wahl - bei den Kommunen - einklagen. Sofern es nachvollziehbare Gründe dafür gibt, dass im September 2016 noch keine barrierefreien Kommunalwahlen möglich sind, werden wir beim Nds. Ministerium für Inneres- und Sport einen Masterplan einfordern, aus... naprej

  • Sehr geehrte Unterstützerinnen und Unterstützer unserer Petition zu Barrierefreien Kommunalwahlen für sehbehinderte und blinde Menschen!

    am 25.06.2015 hat der Behindertenbeirat die Gelegenheit genutzt und dem Ministerpräsidenten, Herrn Stefan Weil, die bisher auf Papierlisten gesammelten 626 Unterschriften sowie die bis dahin erreichten 371 Onlineunterschriften zu überreichen.
    Wir hoffen damit bei den politisch entscheidenden Personen ein Umdenken anzuregen. Zudem hoffen wir auf eine erneute, konstruktive Prüfung, ob gegebenenfalls unter Änderung gesetzlicher Vorschriften eine barrierefreie Kommunalwahl für sehbehinderte und blinde Menschen ermöglicht werden kann.
    Immerhin beklagt die Politik die sinkende Wahlbeteiligung. Da wäre es doch ein... naprej

razprava

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