Reģions: Vācija

Beihilfevorschriften des Bundes - Daten- und Persönlichkeitsschutz von beihilfeberechtigten volljährigen Kindern

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Sākās 2018
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass der Daten- und Persönlichkeitsschutz von beihilfeberechtigten volljährigen Kindern sowie weiteren Familienangehörigen im Rahmen der Psychotherapie den Standards der gesetzlich Versicherten angeglichen wird. Über den sensiblen Bereich der Psychotherapie hinaus sollten auch alle anderen fachmedizinischen Bereiche bei beihilfeberechtigten Familienangehörigen Standards der gesetzlich Krankenversicherten entsprechen.

Pamatojums

Das Problem: Eine beihilfeberechtigte volljährige Patientin wünscht im Rahmen des Erstgespräches eine psychotherapeutische Behandlung. Da Ihr Vater als primär Beihilfeberechtigter über die Rechnungsstellung des Psychotherapeuten von einer Psychotherapie seiner Tochter erfahren würde, lehnt die betreffende Patientin aufgrund der ohnehin schwierigen familiären Situation eine Psychotherapie ab. Auf Nachfrage bei der zuständigen Beihilfestelle wurde eine alternative persönlichkeitsschützende Informationsstrategie verneint. Nach § 51 Absatz 6 BBhV, kann die Festsetzungsstelle zur Vermeidung unbilliger Härten den primär Beihilfeberechtigten (in diesem Fall den Vater) anhören, bevor die Tochter nach Prüfung durch die Festsetzungsstelle die Beihilfe selbst beantragen darf. Dies kann nicht zufrieden stellen. Denn: im Kern geht es eben nicht um die nicht zwingend erforderliche Zustimmung des primär Beihilfeberechtigten (im genannten Fall der Vater) für eine wie auch immer geartete Behandlung, sondern darum, dass der Vater nichts von der psychotherapeutischen Behandlung erfahren soll. Bei einer obligaten Anhörung des Vaters würde das Persönlichkeitsrecht der Tochter durch die bloße Information darüber verletzt. Diese Form des Persönlichkeitsschutzes ist im übrigen selbst bei familienversicherten volljährigen Kindern im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gegeben. Hier wäre eine Angleichung des Persönlichkeitsschutzes notwendig.Hilfreich könnte ein Formular sein, das die Verfahrensregelungen im Beihilferecht von vorneherein so regelt, dass der Persönlichkeitsschutz von volljährigen Familienmitgliedern gegeben ist und eine Information an den primär Beihilfeberechtigten obsolet wird. Dieses Verfahren läßt sich auf alle anderen fachmedizinischen Bereiche übertragen.

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