Bölge : Almanya

Berufsausbildungsbeihilfe - Anrechnung der Fahrtkosten zum Berufsschulunterricht in Blockform

Dilekçe halka açık değil
Dilekçe yönlendirildi
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
81 Destekleyici 81 İçinde Almanya

Dilekçe süreci tamamlandı

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  1. Başladı 2018
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Bu bir çevrimiçi dilekçedir des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, die Anrechnung der Fahrtkosten zum Berufsschulunterricht in Blockform wieder im Rahmen der Berufsausbildungsbeihilfe zu ermöglichen beziehungsweise dafür Sorge zu tragen, dass Rechtsvorschriften in den einzelnen Bundesländern zu diesem Thema besser umgesetzt werden.

Gerekçe

In o. g. Petition aus dem Jahr 2013 beruft sich der Deutsche Bundestag darauf, dass die Organisation des Berufsschulunterrichts und die damit zusammenhängenden Folgen nach dem föderalistischen Prinzip Ländersache ist. Tatsächlich existieren in den Ländern (hier: Bsp. Thüringen) auch einzelne Rechtsprechungen, die eine entsprechende Förderung begründen. Das Antragsverfahren ist hier (Bsp. Thüringen: Verwaltungsvorschrift „Zuschüssezu Fahrt- und Unterbringungskosten an Berufsschülerinnen und Berufsschüler für die Ausbildung in Bundes- und Landesfachklassen bzw. anderen überregionalen Fachklassen“ des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport) jedoch unzureichend gestaltet. Abzüge können nicht geltend gemacht werden und es wird pauschal das Bruttoeinkommen des Auszubildenden zugrunde gelegt, wobei ein Antrag nur gewährt wird, wenn dies 600 Euro nicht überschreitet. Auszubildende, denen keine Berufsausbildungsbeihilfe gewährt wird, die aber dennoch Wohnung und Automobil finanzieren müssen und kein Unterhalt beziehen (= nicht unerhebliche Abzüge haben), bleiben hier somit außen vor, wenn Ort der Ausbildungsstelle und Berufsschule weit voneinander entfernt sind. Aufgrund der unzureichenden Rechtsprechung der Länder und der Unübersichtlichkeit (warum Fahrtkosten ohne Blockunterricht im BAB-Antrag, Fahrtkosten mit Blockunterricht Ländersache und zusätzlicher Antrag mit anderer Rechtsgrundlage?) beantrage ich, diese Kosten wieder in die BAB aufzunehmen (zumindest übergangsweise, bis in ALLEN Ländern ein ordentliches Antragsverfahren besteht) bzw. dafür zu sorgen, dass die Rechtsprechung aller Bundesländer auf dem gleichen Niveau ist, wie die BAB. Der hohe Verwaltungsaufwand ist aus meiner Sicht KEINE Begründung, dem einzelnen Auszubildenden (insbesondere in Zeiten des Fachkräftemangels) diese Kosten aufzuerlegen. Ich stimme der Aussage zu, dass eine Konzentration auf die wesentlichen Ausbildungsinhalte unter diesen Umständen nicht mehr möglich ist und ein Ausbildungsabbruch aus finanziellen Gründen droht. Der Verwaltungsaufwand besteht für die einzelnen Länder ebenso wie für den Bund. Es widerspricht meiner Ansicht nach (ebenso wie in der Klage 9 S 1906/14 des VGH Baden-Württemberg) dem Gleichbehandlungsgrundsatz, diesen Auszubildenden die Kosten nicht zu erstatten (dies ist jedoch der Fall, wenn Abzüge in den Verfahren der Länder nicht geltend gemacht werden können). Andere Auszubildende, deren Berufsschule nahe dem Ort der praktischen Ausbildung gelegen ist, entstehen diese Kosten nicht.Entsprechende Ablehnungsbescheide des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport mit o. g. Begründung kann ich dem Ausschuss nachträglich übersenden.

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