Region: Tyskland

Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz - Gleichbehandlung bei strahlungsbedingten Gesundheitsstörungen

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
127 Støttende 127 i Tyskland

Petitionen er afsluttet

127 Støttende 127 i Tyskland

Petitionen er afsluttet

  1. Startede 2012
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

Der Deutsche Bundestag möge beschließen…den Begünstigungsausschluss der strahlenbedingt nicht an Krebs, CLL und Katarakt aber anderweitig erkrankten ehemaligen Beschäftigten an Radargeräten der Bundeswehr und NVA aufzuheben und dem bislang auf diese Weise so ausgeschlossenen Teil des Bezugspersonenkreis, soweit er schlüssig den Zusammenhang einer strahlenbedingten anderen Erkrankung als Krebs nachweisen kann, zu einer begünstigenden Versorgungs-Gleichbehandlung i. S. des Art. 3 GG zu verhelfen.

Begrundelse

Es geht um den Bezugspersonenkreis der BW/NVA-Beschäftigten mit Tätigkeit und Strahlenexposition an/aus Radargeräten von Bundeswehr/NVA, sowie daraus folgenen Gesundheitsstörungen, neben einigen Krebs- und Leukämieerkrankungen u. Katarakten auch bestimmte andere strahlenbedingte Nicht- Krebserkrankungen, die in den Konsequenzen häufig bösartiger ausfallen, als Krebs- und krebsähnliche Erkrankungen.Nachdem um die letzte Jahrhundertwende in der Öffentlichkeit vielfach der Umfang gesundheitlicher Schädigungen aus Expositionen von Radargeräten der Bundeswehr/NVA öffentlich diskutiert wurde, wurde mit Hilfe einer Expertenkommission vom Bundestag beschlossen, im WDB-Antragsverfahren den (ehemaligen) Beschäftigten der so genannten Phase 1 bis 1975 bei einigen Krebserkrankungen/Leukämien/Katarakten eine begünstigende Beweiserleichterung zu gewähren, wenn sie an einem Radargerät ihre Dienste verrichtet haben und an den vorher zitierten Erkrankungen leiden. Für die so qualifizierten Fälle wurde dann eine hinreichende hohe Exposition angenommen bzw. unterstellt, die in diesen Fällen zur versorgungsrechtlichen Anerkennung der Beschädigung führte.In diesen Fällen wurde als Beweiserleichterung bei einem Teil der betroffenen Antragsteller auf die nähere Expositionsfeststellung und Zusammenhangsprüfung verzichtet.Durch dieses Verfahren wurde dem Teil der Bezugspersonengruppe, der nicht an Krebs, sondern zweifelsfrei anderen strahlenbedingten Gesundheitsstörungen schwer leidet, durch unzulässige Ungleichbehandlung eine solche begünstigende Beweiserleichterung ohne eine nachvollziehbare Rechtfertigung, "quasi per Order Mufti" seit 2003 strikt verweigert. Damit unangemessen benachteilgt und diskriminiert, obwohl auch dieser Personenteil, genau so wie der bislang begünstigte Teil der identischen Bezugspersonen an toxischen Radargeräten der Bundeswehr/NVA , ihre Dienste an den gleichen technischen Radaranlagen erbracht haben.Auf Grund der in der Vergangenheit seit 1956 in nachweislich erheblichem Umfang missachteten Arbeitsschutzvorschriften, der daraus entstandenen großen gesundheitlichen Schäden und den sehr umfangreichen Beschönigungsaktivitäten des BMVg bis jetzt und dem tatsächlich aktuellen wissenschaftlich biologisch-medizinischen Erkenntnisstand wäre die Stattgabe dieser Petition sicher angemessen und wünschenswert.

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Nyheder

  • Pet 1-17-14-5345-044702

    Beschädigtenversorgung nach dem
    Soldatenversorgungsgesetz


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:

    1. Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Verteidigung –
    zur Erwägung zu überweisen, soweit die Möglichkeit der Beweislastumkehr bzw.
    der Beweiserleichterung geprüft werden soll,
    2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen. Begründung

    Der Petent macht einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im
    Zusammenhang mit der Bearbeitung sogenannter Radarfälle aus.
    Konkret krisitiert er eine Ungleichbehandlung in der Versorgung ehemaliger
    Beschäftigter an Radargeräten der Bundeswehr und der Nationalen... mere

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