Region: Germany

Besoldungsrecht der Beamten - Gleiche Besoldung für Beamte in Postnachfolgeunternehmen wie für Bundesbeamte

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
14 supporters 14 in Germany

The petition is denied.

14 supporters 14 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2017
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, dass die Beamten der Postnachfolgeunternehmen genau so besoldet werden, wie die Bundesbeamten.

Reason

Für die Berechnung der Pension wird ein Grundgehalt vorausgesetzt. Im Internet werden Gehaltsrechner u.A. vom Beamtenbund angeboten die zwischen Bundesbeamten und Beamten der Postnachfolgeunternehmen unterscheiden. Beispielsweise liegt das Grundgehalt A12 Stufe 8 für Bundesbeamte bei 4814,81 €, für Beamte der Postnachfolgeunternemen bei 4585,63 €. Warum sollen, wenn diese Zahlen richtig sind, die Pensionen mit knapp 300 € weniger berechnet werden. Bei der Privatisierung wurde zugesagt, den beurlaubten Beamten der Postnachfolgeunternehmen entstehen keine Nachteile. Die BPM-Verfügungen kann ich bei Bedarf nachliefern.

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News

  • Pet 2-18-08-2012-020928 Besoldungsrecht der Beamten

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.06.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass Beamte der Postnachfolgeunternehmen
    genauso besoldet werden wie Bundesbeamte.

    Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an,
    Ruhestandsbeamte der Postnachfolgeunternehmen (PNU) seien im Vergleich zu
    Beamtinnen und Beamten, die in der Bundesverwaltung tätig seien, hinsichtlich ihrer
    Besoldungshöhe schlechter gestellt. Dies sei der Tatsache geschuldet, dass die
    Berechnung der Ruhegehälter wegen der abgesenkten Besoldung der Beamten bei
    den PNU für... further

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