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Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Ahndung von Smartphone-Diebstahldelikten als "Besonders schweren Fall des Diebstahls" nach § 243 StGB

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Peticija je naslovljena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
53 podpornik 53 v Nemčija

Proces peticije je bil zaključen

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  1. Začelo 2019
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Dokončano

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird gefordert, dass der Diebstahl eines Smartphones oder Smartphone-ähnlichen Gerätes, welches in Benutzung durch den Eigentümer ist, als "Besonders schwerer Fall des Diebstahls" nach § 243 Strafgesetzbuch eingestuft wird und alle technischen und nicht-technischen Möglichkeiten der Strafverfolgung genutzt werden können und sollen.

razlog

Smartphones und Smartphone-ähnliche Geräte (z. B. Tablets) werden zunehmend bedeutender für die alltägliche Lebensführung, vor allem im urbanen Umfeld. Neben den reinen Kommunikationsfunktionen benötigt man Smartphones mittlerweile für unzählige alltägliche Aufgaben wie Finanztransaktionen (Bankgeschäfte, Bezahlvorgänge, ...), Verkehr (ÖPNV, CarSharing, E-Scooter-Anmietung, …), zur Nutzung von Dienstleistungen aller Art (Lieferdienste, Authentifizierungsdienste, Online-Speicherdienste, ...), Behördengänge, medizinische Angelegenheiten und vieles mehr. Für all diese Funktionen werden auf dem Smartphone Daten für den Zugang als auch Transaktionsdaten während der Nutzung gespeichert. Dazu werden sehr persönliche Daten wie private Fotos, Videos, Nachrichten, medizinische Parameter usw. abgelegt.Mit all diesen Funktionen stellt das Smartphone eine Erweiterung der persönlichen Sphäre der Eigentümerin oder des Eigentümers dar. Der Verlust des Smartphones birgt neben dem materiellen Schaden vor allem einen Verlust von sehr persönlichen Daten aus allen Lebensbereichen. Solange kein Ersatz vorliegt, kann es zu großen Einschränkungen in der Lebensführung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers, gerade im urbanen Umfeld, kommen. Geschieht der Verlust des Smartphones auf Grund eines Diebstahls verliert der oder die Geschädigte nicht nur die Kontrolle über all die persönlichen Daten, sondern unterliegt auch dem Risiko, dass diese Daten in kriminellen Händen für weitere kriminelle Absichten wie Identitätsdiebstahl, Finanzbetrug oder Erpressung missbraucht werden.Auf Grund der schweren Auswirkungen für das Opfer, welche nicht vergleichbar sind mit dem Diebstahl eines Bargeldbetrages oder eines anderen Gegenstandes bei gleicher Schadenshöhe, wird gefordert, den Diebstahl eines Smartphones schwerer zu beurteilen und die Strafverfolgung zu intensivieren. Dies könnte durch die Aufnahme des Straftatbestandes Smartphone-Diebstahl zu § 243 StGB "Besonders schwerer Fall des Diebstahls" erfolgen.Auch bei Einzelfällen sollte die Rückführung des Diebesgutes forciert werden, nicht nur wie derzeit, bei Diebstahl in größeren Mengen aus gewerblicher Absicht. Dazu sollten auch in Einzelfällen die vorhandenen technischen und nicht-technischen Möglichkeiten durch die Ermittlungsbehörden genutzt werden können. Um die Wirksamkeit zu überprüfen, sollten Smartphone-Diebstahldelikte in den amtlichen Kriminalitätsstatistiken gesondert ausgewiesen werden.

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