Περιοχή: Γερμανία

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Aufhebung des Anti-Doping-Gesetzes

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
10 Υποστηρικτικό 10 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

10 Υποστηρικτικό 10 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2016
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, das Anti-Doping-Gesetz aufzuheben.

Αιτιολόγηση

Das AntiDopG ist meiner Auffassung nach verfassungswidrig. Aus diesem Grunde habe ich fristgerecht vor Ablauf der 1 Jahresfrist eine Verfassungsbeschwerde erhoben, Zitat:"Alle mündigen Bürger (Grundrechtsträger) auch Sportlerinnen und Sportler, sind im Rahmen ihrer ihnen in Art. 2 (1) GG zugesicherten Rechte für ihre Gesundheit ausschließlich selbst verantwortlich.Das Recht auf Gesundheit als Schutzpflicht des Staates ist hier nicht anwendbar, da es dem mündigen Bürger obliegt zu entscheiden, ob er dieses Recht in Anspruch nehmen möchte oder nicht.Meiner Auffassung nach, darf der Staat diese Schutzpflicht nicht gegen den Willen des mündigen Bürgers durchsetzen.Für Fairness und Chancengleichheit bei Sportwettbewerben sind die Veranstalter der Sportwettbewerbe und die teilnehmenden Sportlerinnnen und Sportler verantwortlich.Die Erhaltung der Integrität des Sportes ist, nach meinem Verständnis, kaum vertretbar den Aufgaben der öffentlichen Gewalt zuzuordnen, weshalb ich meine Grundrechte hier als verletzt erachte.Ich habe als mündiger Bürger Anspruch darauf, dass der Staat hier untätig bleibt." Und weiter:DeFacto wurde hier das Grundgesetz ergänzt und damit geändert (ganz ohne 2/3 Mehrheit im BT und BR), indem ein zusätzliches Staatsziel geschaffen wurde, ein schützenswertes Rechtsgut.Das AntiDopG kriminalisiert grundsätzlich alle Wettkampfsportler, bezieht sich aber speziell auf "Leistungssportler", wodurch es nicht mehr als allgemeingültig gelten kann.Da bereits der "Besitz" von Doping relevanten Substanzen strafbewährt ist, kann man sagen, daß hier die Beweispflicht umgekehrt wurde. In einem demokratischen Rechtsstaat ist die Unschuldsvermutung mit das höchste Rechtsgut. Das Sportler muss beweisen, daß z.B. in der Sporttasche gefundene Dopingsubstanzen nicht das Sportler gehören, was Mannipulationen Tür und Tor öffnet. Es werden desweiteren sport- und strafrechtliche Erkenntnisse vermischt und unverhältnismäßig hart ermittelt (Haus-und Hotelzimmerdurchsuchungen, Telephonüberwachung). Unter anderem diese Vermischung führt zu nicht überschaubaren Problemen im Datenschutz.Obwohl es bereits zahlreiche Ermittlungsverfahren gibt, ist nach einem Jahr keinerlei Wirksamkeit des Gesetzes im Bezug auf seinen Zweck erkennbar. Sehr wohl erkennbar sind aber die negativen Auswirkungen die solch unnötige und vorallem schlecht gemachte Gesetze immer haben: Prohibitionseffekte. Es wird ein krimmineller Markt geschaffen oder erhalten und erweitert, das Vertrauen der das Sportler untereinander wird untergraben.Die Wirksamkeit, egal welcher Maßnahme, gegen das Doping lässt sich ganz einfach daran erkennen ob die sportlichen Spitzenleistungen signifikannt absinken. Es gibt wirksame Methoden/Werkzeuge, ganz ohne neue und verfassungswidrige Gesetze, sich mit unsportlichem Verhalten zu befassen aber es geht erst wenn sich der Gesetzgeber eingestanden hat, daß sich in einer freien Gellschaft nicht alles durch Gesetze regeln lässt.

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Νέα

  • Pet 4-18-07-451-038408 Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, das Anti-Doping-Gesetz aufzuheben.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass das Anti-Doping-Gesetz
    (AntiDopG) verfassungswidrig sei und insbesondere gegen Artikel 2 Absatz 1 des
    Grundgesetzes (GG) verstoße. Demnach sei jeder Sportler selbst für die Entscheidung
    verantwortlich, ob er seine Gesundheit gefährde und der Staat habe diesen Bereich
    nicht zu regeln. Auch sei die Erhaltung der Integrität des Sportes nicht Aufgabe der
    öffentlichen Gewalt.... παρακάτω

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